OFD Erfurt, Verfügung v. 24.6.2003, S 2350 A - 08 - L 226
Aufwendungen zum Erwerb von Kenntnissen bzw. Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium, die die Grundlage für den Wechsel von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen bilden, können – entgegen der bisherigen Rechtsprechung – Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sein (BFH-Urteile vom 4.12.2002; VI R 120/01, BStBl 2003 II S. 403 und vom 17.12.2002, VI R 137/01, BStBl 2003 II S. 407).
Da die Urteile mittlerweile im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurden, sind sie in allen vergleichbaren offenen Fällen anzuwenden. Die Beispiele unter H 103 EStH, unter den Stichwörtern: Berufsausbildungskosten und Studium sind damit überholt. H 103 EStH Stichwort: Umschulung ist nicht mehr anwendbar und R 34 S. 1 LStR kann nur für die erstmalige Berufsausbildung angewandt werden.
Abgrenzung zwischen Aus- und Fortbildungskosten
Erstmalige Ausbildung
Durch die o.g. Urteile werden nur Aufwendungen von Stpfl. mit bereits abgeschlossener Berufsausbildung als Werbungskosten berücksichtigt.
Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen entstehen, der bisher noch keinerlei Berufsausbildung absolviert hat, weil er erstmals eine berufliche Ausbildung bzw. ein Erststudium betreibt (z. B. Schulabgänger), sind weiterhin als Berufsausbildungskosten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu behandeln. Dies gilt auch in den Fällen, in denen Steuerpflichtige neben ihrer Ausbildung in geringem Umfang arbeiten, um sich die Kosten des Lebensunterhalts sowie der Ausbildung hinzu zu verdienen.
Eine andere Beurteilung ist wie bisher nur möglich, wenn die Maßnahme Gegenstand eines ernstlich vereinbarten Ausbildungsverhältnisses ist und der Steuerpflichtige daraus Arbeitslohn im Sinne des § 19 EStG bezieht.
Fortbildung
Aufgrund der tiefgreifenden Änderungen und Entwicklungen im Berufsleben geht der BFH nicht mehr davon aus, dass ein einmal erlernter Beruf von einem Arbeitnehmer sein Leben lang ausgeübt werden kann. Insbesondere die Computertechnik, die in weiten Bereichen des Berufslebens eingesetzt wird, macht eine ständige Fortbildung erforderlich. Diese Fortbildung kann auch ein erstmaliges Studium umfassen.
Nach dem Urteil vom 17.12.2002 (a.a.O.) sind deshalb Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium (hier: Studium der Betriebswirtschaft einer als Personalreferentin eingesetzten Rechtsanwalts- und Notargehilfin) als Werbungskosten zu berücksichtigen, sofern sie beruflich veranlasst sind. Die berufliche Veranlassung wurde im Urteilsfall als gegeben angesehen, weil die Klägerin nach Jahren der Berufstätigkeit als Personalreferentin an einer Bildungsmaßnahme teilgenommen habe, um in ihrem Beruf besser voranzukommen, ihre Kenntnisse zu erweitern und ihre Stellung im Unternehmen zu festigen. Das BWL-Studium habe dazu gedient, den vom Arbeitgeber geforderten akademischen Abschluss zu erwerben, um in der bereits erlangten Position einer Personalreferentin bleiben zu können und den Anforderungen dieser beruflichen Tätigkeit dauerhaft gerecht zu werden. Der BFH stellte fest, dass die Studienkosten deswegen getätigt worden seien, um höhere Einnahmen zu erzielen, bzw. diese Einnahmen zu sichern.
Umschulung
Die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung trage nach Auffassung des BFH den tiefgreifenden Änderungen und Entwicklungen im heutigen Berufsleben sowie der zunehmenden Arbeitslosigkeit nicht ausreichend Rechnung. Zudem hemme sie die notwendige Flexibilität der Arbeitnehmer. Nach dem Urteil vom 4.12.2002 (a.a.O.) können deshalb Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme (hier: Fahrlehrerausbildung einer Industriekauffrau), die die Grundlage dafür bildet, von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen überzuwechseln, vorab entstandene Werbungskosten sein. Im Urteilsfall sah der BFH den hinreichend konkreten Zusammenhang der Umschulungsmaßnahme mit den späteren Einnahmen als gegeben an, weil die Bildungsmaßnahme konkret und berufsbezogen auf eine Fahrlehrertätigkeit vorbereitet und die Klägerin diese zeitnah (im Monat nach Bestehen der Prüfung) ausgeübt habe. Die Umschulungskosten wurden deswegen aufgewendet, um nach Zeiten der Arbeitslosigkeit wieder Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit zu erzielen.
Berufliche Veranlassung
Die Anerkennung von Fortbildungs- und Umschulungskosten als unbeschränkt abziehbare Werbungskosten setzt eine berufliche Veranlassung voraus. Ein beruflicher Veranlassungszusammenhang liegt, vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (ständige Rechtsprechung). Diese Voraussetzung kann grundsätzlich bei einer berufsbezogenen Bildungsmaßnahme erfüllt sein, sofern ein konkreter und enger Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht.
Die Fortbildungsmaßnahme muss berufsbezogen auf die vorn Arbeitnehmer auch ernsthaft angestrebte Berufstätigkeit vorbereiten bzw. geeignet sein, die bisherige Stellung des Arbeitnehmers im Un...