Seit dem 1.1.2020 müssen elektronische Kassen gem. § 146a Abs. 1 AO zertifiziert sein. So müssen elektronische Kassen zwingend ausgestattet sein mit

  • Sicherheitsmodul,
  • Speichermedium und
  • einheitlicher digitaler Schnittstelle.

Elektronische Speicherkassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden, aber bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, durften nur bis zum 31.12.2022 weiterhin verwendet werden.[1]

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