Scheiden Wirtschaftsgüter aufgrund höherer Gewalt oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs aus dem Betriebsvermögen aus, darf eine Rücklage für Ersatzbeschaffung gebildet werden, wenn die Entschädigung den Buchwert übersteigt. Aufzuzeichnen sind die Berechnungen im Anlageverzeichnis. Ebenso sind Ausscheidungsgrund und Versicherungsentschädigung festzuhalten.[1]

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