Wirtschaftsgüter / Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind im Anlageverzeichnis zu erfassen.[1] Dort sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Nutzungsdauer sowie Abschreibungsart festzuhalten und daraus die Abschreibung in Euro und der Restwert in Euro zu berechnen. Das Anlageverzeichnis ist jährlich fortzuschreiben. Voll abgeschriebene Wirtschaftsgüter / Vermögensgegenstände sind mit einem Erinnerungswert von 1 EUR zu führen. Damit wird dokumentiert, dass das jeweilige Wirtschaftsgut / der jeweilige Vermögensgegenstand noch vorhanden ist und zum Vermögen des Gewerbebetriebs gehört.

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