Steht dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kfz zur privaten Nutzung zur Verfügung, gilt Folgendes:
- Die private Nutzung ist mit monatlich 1 % des inländischen Listenpreises des Kfz anzusetzen.
- Wird das Kfz auch zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (= erster Tätigkeitsstätte) genutzt, werden zusätzlich monatlich 0,03 % des inländischen Listenpreises des Kfz für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zugerechnet.
- Wird das Kfz für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt, gelten für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Beschäftigungsort und dem Ort des eigenen Hausstands 0,002 % des inländischen Listenpreises für jede Fahrt, für die der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 EStG ausgeschlossen ist, als geldwerter Vorteil.
Soll diese Pauschalregelung nicht angewendet werden, muss permanent vom Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch geführt werden. Das Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden; lose handschriftlich geführte Aufzeichnungen können nicht durch nachträgliche Aufzeichnungen abgeglichen werden.[1] Dienstliche und private Fahrten müssen gesondert und laufend im Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.
Fahrten | Notwendige Aufzeichnungen |
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Dienstfahrten |
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Privatfahrten |
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Fahrten zur Tätigkeitsstätte |
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Tab. 3: Pflichtangaben im Fahrtenbuch
Die Aufzeichnungen müssen lückenlos geführt werden. Eine Beschränkung auf einen repräsentativen Zeitraum ist nicht mehr zulässig, selbst wenn die Nutzungsverhältnisse keinen größeren Schwankungen unterliegen.[2]
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