Die Kosten für eine Erstausbildung zum Verkehrsflugzeugführer sind nur begrenzt als Sonderausgaben abzugsfähig. Das ist verfassungsgemäß.[1] In mehreren Streitfällen, die zu den Vorlagen an das BVerfG führten, hatten Steuerpflichtige u. a. Ausbildungen zum Flugzeugführer auf eigene Kosten absolviert und waren danach als angestellte Berufspiloten für Fluggesellschaften tätig.

Die Frage, ob es sich bei einer Piloten-/Flugzeugführer(erst)ausbildung ggf. um ein zum Werbungskostenabzug führendes Ausbildungsdienstverhältnis handelt, hat der BFH ebenfalls abschlägig entschieden.[2]

Nach Abschluss einer Erstausbildung können Aufwendungen für den Erwerb des Verkehrsflugzeugführerscheins als Fortbildungskosten abgezogen werden, wenn und soweit sie in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Erzielung von steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit als Verkehrsflugzeugführer stehen. Auch die Aufwendungen für den Erwerb eines Privatflugzeugführerscheins können statt zu den Lebenshaltungskosten zu den steuerlich zu berücksichtigenden Kosten gehören, wenn die Ausbildung zum Privatpiloten Teil einer durchgehenden Schulung ist.[3]

Aufwendungen für die Erhaltung von Lizenzen zum Segel- und Motorflug sind i. d. R. weder Fort- noch Ausbildungskosten, sondern nicht abziehbare Kosten der allgemeinen Lebensführung.

[1] BVerfG, Beschluss v. 19.11.2019, 2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 23/14, BGBl 2022 I S. 413.
[2] BFH, Beschluss v. 7.7.20, VI R 18/20 (vormals VI R 59/14), BFH/NV 2021 S. 9.

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