Leitsatz
Die Regelung des § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG, die die Berücksichtigung eines Ausbildungsfreibetrags von der Volljährigkeit des Kindes abhängig macht, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Sachverhalt
Die Tochter der Kläger, die im Streitjahr 2006 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, begann nach dem Abitur am 1.10.2006 ein Studium. Die Kläger beantragten für ihre Tochter die Berücksichtigung eines Ausbildungsfreibetrags nach § 33 a Abs. 2 Satz 1 EStG in Höhe von 924 EUR. Es sei insbesondere im Hinblick auf die immer kürzer werdende gymnasiale Ausbildungszeit unverständlich, dass an der in § 33 a Abs. 2 Satz 1 EStG enthaltenen Altersbeschränkung festgehalten werde.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG ist die Regelung des § 33 a Abs. 2 Satz 1 EStG, die die Berücksichtigung eines Ausbildungsfreibetrags von der Volljährigkeit des Kindes abhängig macht, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie steht insbesondere im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG. Die Einführung der Altersgrenze stellt eine mit Artikel 3 Abs. 1 GG vereinbare Typisierung und keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von minderjährigen und volljährigen Auszubildenden dar. Es besteht für den Senat keine Veranlassung, dass Verfahren auszusetzen und gem. Artikel 100 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Der Gesetzgeber bewegt sich mit der Festlegung der Altersgrenze noch innerhalb des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums. Er durfte typisierend davon ausgehen, dass bei minderjährigen Kindern eine auswärtige Unterbringung grundsätzlich nicht notwendig ist. Die mit einer Altersgrenze verbundene starre Regelung stellt keinen Verstoß gegen das Willkürverbot dar. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Aufwendungen, die durch die Ausbildung volljähriger Kinder verursacht werden regelmäßig höher liegen, als die für die Ausbildung minderjähriger Kinder.
Hinweis
Die von dem FG zugelassene Revision wurde nicht eingelegt. Da auch das ebenfalls negative Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 25.3.2009, 2 K 1797/05 zur gleichen Rechtsfrage rechtskräftig geworden ist, sollten betroffene Eltern selber klagen und bei abschlägiger Entscheidung des FG Revision beim BFH einlegen, damit die strittige Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt werden kann.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 18.03.2009, 7 K 2854/08