Leitsatz

Eine Minderung des Kaufpreises einer Ware liegt nicht vor, wenn der Käufer vom Verkäufer zur Ware einen Chip erhält, der zum verbilligten Bezug von Leistungen eines Dritten berechtigt, und der Kunde den vereinbarten Kaufpreis für die Ware unabhängig davon, ob er den Chip annimmt, zu zahlen hat und die Rechnung über den Warenkauf diesen Kaufpreis ausweist.

 

Normenkette

§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 1 UStG, Art. 5 Abs. 6 der 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Ein Kaufhaus – Mitglied eines Vereins zur Absatzförderung – gab seinen Kunden beim Kauf mit einem Mindestumsatz einen Chip aus. Der Verein gab die Chips für 0,55 DM aus; 0,05 DM davon entfiel auf die Werbung und Verwaltung des "Chip-Systems"; jeder zurücklaufende Chip wurde von der Stadt mit 0,20 DM bezuschusst, so dass die Beteiligten für den Chip im Ergebnis nur 0,35 DM (zzgl. USt auf die Kosten für Werbung und Verwaltung von 0,05 DM) zu zahlen hatten.

Die Kunden konnten den Chip bei Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs und bestimmten Parkhausbetreibern einlösen. Diese reichten dann die Chips bei der Bank zulasten des Kontos des Vereins zum Wert von 0,50 DM ein.

 

Entscheidung

Die Revision des FA hatte Erfolg. Der BFH teilte nicht die Auffassung der Klägerin, die Chips könnten als allgemeines Zahlungsmittel – und damit als "Bargeld" – angesehen werden. Es handle sich auch nicht um Preiserstattungsgutscheine. Unter derartigen Preiserstattungsgutscheinen sind Gutscheine zu verstehen, die der gekauften Ware beiliegen und in denen der Hersteller der Ware (oder sein Vertreter) dem Käufer verspricht, gegen Einsendung des Gutscheins einen Teil des an den Einzelhändler gezahlten Kaufpreises in bar zu erstatten.

Im Streitfall konnten die Kunden der Klägerin den Chip weder bei der Klägerin noch bei einem vorgeschalteten Warenlieferanten (oder sonstigen Unternehmen in der Unternehmerkette) einlösen, die Einlösung war nicht in Geld erfolgt und mit ihm nicht der gezahlte Kaufpreis zum Teil zurückerstattet wird, sondern lediglich das Recht erworben wird, Leistungen Dritter kostenlos oder verbilligt zu beziehen.

Denn sie berechtigten nur dazu, bestimmte Leistungen Dritter (Parkhäuser und öffentlicher Nahverkehr) verbilligt zu beziehen.

Die Chips waren auch keine Preisnachlassgutscheine, denn die Chips konnten nicht von den Kunden der Klägerin bei dieser beim Kauf von Waren eingelöst werden. Die Kunden mussten vielmehr den vollen Warenpreis zahlen.

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Da eine Entgeltminderung nicht vorliegt, ist die Frage, ob diese mit dem Wert des Chips oder mit den Aufwendungen der Klägerin zu bemessen ist, gegenstandslos.

 

Hinweis

Nach dem Urteil des EuGH vom 16.1.2003, Rs. C-398/99, Yorkshire Cooperatives Ltd. (BFH-PR 2003, 188), darf bei einer Lieferkette eine Erstattung eines Unternehmers in der Kette an den Endkunden beim Erstattenden auch dann berücksichtigt werden, wenn dieser nicht selbst an den Kunden, sondern an einen Zwischenhändler geliefert hat. Dies und das EuGH-Urteil zu den sog. Preisnachlassgutscheinen und Preiserstattungsgutscheinen (vom 24.10.1996, Rs. C-317/94 – Elida Gibbs – (BStBl II 2004, 324), hat Diskussionsstoff geliefert.

Bemessungsgrundlage für den Umsatz ist das Entgelt; Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der USt (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Wird das Entgelt nachträglich ermäßigt, vermindert sich die Bemessungsgrundlage.

Legt der Unternehmer der verkauften Ware ein Werbegeschenk oder einen sonstigen Gegenstand von geringem Wert bei, so berührt dies den vereinbarten Kaufpreis regelmäßig nicht; vielmehr ist das Werbegeschenk eine zusätzliche unentgeltliche Leistung. Eine Minderung des Entgelts für den Warenbezug des Kunden liegt insoweit nicht vor. Dasselbe gilt, wenn der Ware im allgemeinen Werbeinteresse ein Gutschein oder ein Chip beigelegt wird, der für Leistungen eines Dritten eingelöst werden kann (vgl. auch Abschn. 224 Abs. 1 UStR 2005 Beispiel 2).

Dies gilt nicht nur für unentgeltliche Zuwendungen, die nach Art. 5 Abs. 6 der 6. EG-RL – ab 1999 § 3 Abs. 1 b Nr. 3 UStG – besteuert werden, sondern für alle unentgeltlichen Leistungen, die mit einem Kauf verbunden sind, gleichgültig, ob die unentgeltliche Leistung der Besteuerung unterliegt oder nicht. Entscheidend ist, dass die Kunden den vereinbarten Endverkaufspreis für die Ware unabhängig davon, ob sie den Gutschein oder Chip annehmen, zu zahlen haben und die Rechnungen über den Warenkauf diesen Endverkaufspreis ausweisen; die Rechnungen berechtigen dann unter den Voraussetzungen des § 15 UStG auch insoweit zum Vorsteuerabzug.

Dementsprechend liegt auch keine Minderung des Kaufpreises einer Ware vor, wenn der Verkäufer der Ware einen Gutschein oder Chip beilegt, der zum verbilligten Bezug von Leistungen eines Dritten berechtigt, der Kunde den vereinbarten Kaufpreis für die Ware unabhängig davon, ob er den Gutschein oder Chip annimmt, zu zahlen hat und die Rechnung über den Warenkauf diesen Kaufpreis ...

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