Einen höheren Gegenstandswert (als der, der für das Finanzamt maßgebend sein soll bzw. ist) kann der Rechtsanwalt nur über eine Vergütungsvereinbarung erreichen, in dem der Gegenstandswert für Zwecke der Tätigkeit seitens des Rechtsanwalts vorab mit einem festen Mindestbetrag angesetzt wird.
Auch eine frei vereinbarte Zeitvergütung käme in Betracht oder die Bestimmung des höchsten Gebührensatzes der Rahmengebühr, um die aufwendige Arbeit im Zusammenhang mit dem Antrag auf verbindliche Auskunft angemessen zu honorieren. Die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars, die den Rechtsanwalt berechtigt, für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen, benachteiligt den Mandanten jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Eine Abrechnung nach 6-Minuten-Taktung führt zu keiner unangemessenen Benachteiligung des Mandanten. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die anwaltlichen Arbeitsschritte in der Regel längere Zeitabschnitte als nur einzelne Minuten umfassen. Zu beachten sind dann die Dokumentationspflichten zum Zeitaufwand. Betreffen die Tätigkeiten den E-Mail- oder Schriftverkehr, Telefonate oder Besprechungen mit dem Mandanten, genügt die Angabe von Datum und Uhrzeit, da der Mandant diese Vorgänge miterlebt hat.
Grundsätzlich gilt für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung, dass diese gem. § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG seitens des Auftraggebers bei Überschreitung der gesetzlichen Gebühren in Textform (§ 126b BGB) erklärt werden muss.
Die Vergütungsvereinbarung darf auf keinen Fall in der Vollmacht enthalten sein (§ 3a Abs. 1 Satz 2 RVG) und muss als solche oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden (am besten in der Überschrift).
Die Vergütungsvereinbarung muss von allen anderen Vereinbarungen des Rechtsanwalts mit dem Mandanten "deutlich abgesetzt" sein (§ 3a Abs. 1 Satz 2 RVG). Andere Vereinbarungen sind z. B. Haftungsbeschränkung des Rechtsanwalts (§ 51a BRAO), Absprachen über die Bearbeitung des Mandats seitens eines angestellten Kollegen oder Beschreibung des Mandats selbst.
Gem. § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG muss die Vergütungsvereinbarung einen Hinweis enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Fall der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.
Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 RVG entspricht, gilt gem. § 4b RVG bezüglich des Honorars des Rechtsanwalts, dass die durchsetzbare (einklagbare) Verbindlichkeit nur in Höhe der gesetzlichen Vergütung begründet ist.
Es gilt bezüglich der Mandanten das Verbot der unangemessenen Benachteiligung gem. § 307 BGB. Die vereinbarte Vergütung darf unter Berücksichtigung aller Umstände nicht unangemessen hoch sein. Anderenfalls kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden (§ 3a Abs. 2 Satz 1 RVG), d. h. im vorliegenden Fall bis zur gesetzlichen Vergütung nach § 23 Nr. 10 StBVV. Eine von dem Mandanten für sittenwidrig gehaltene Honorarvereinbarung kann Gegenstand eines Vergleichs sein.
Bei Unterzeichnung eines Honorarversprechens kann der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verpflichtet sein, den Mandanten ungefragt über das Maß der mit der Honorarvereinbarung verbundenen Überschreitung der gesetzlichen Gebühren aufzuklären.