Leitsatz
Beantragen sowohl Organträger als auch Organgesellschaft einer ertragsteuerlichen Organschaft eine verbindliche Auskunft in Bezug auf den gleichen Sachverhalt, fällt bei beiden Antragstellern eine Auskunftsgebühr an.
Normenkette
§ 89 Abs. 2 bis 5, § 178a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 AO i.d.F. vor dem Steuervereinfachungsgesetz 2011, § 1 Abs. 2 StAuskV, § 34, § 52 Abs. 1 GKG, § 14 Abs. 1 KStG, § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG
Sachverhalt
An der klagenden AG (Organtochter) ist die S GmbH (Organträgerin) zu 54,5 % beteiligt. In 2009 wurde "namens und im Auftrag" der S GmbH und der Klägerin ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft gestellt (es ging um die Frage, ob der Gewinnabführungsvertrag auch dann als "tatsächlich durchgeführt" angesehen werden kann, wenn die Organgesellschaft ihren Jahresüberschuss wegen eines erhöhten Investitionsbedarfs nicht an die Organträgerin ausschüttet).
Das FA bestätigte die Rechtsansicht der Klägerin. Mit separaten Bescheiden setzte es eine Gebühr für die Bearbeitung der Anträge auf verbindliche Auskunft gemäß § 89 Abs. 3 bis 5 AO i.d.F. vor dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 in Höhe von jeweils 5.056 EUR sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber der S GmbH fest.
Das FG gab der wegen zweifacher Gebührenfestsetzung erhobenen Klage statt und hob den die Klägerin betreffenden Gebührenbescheid auf. Nach Auffassung des FG habe die Gebühr nur einmal festgesetzt werden dürfen; richtiger Gebührenschuldner sei die S GmbH als Organträgerin: daher hat das FG die Klage der S GmbH (FG Köln, Urteil vom 28.10.2014, 8 K 730/12, Haufe-Index 7536620, EFG 2015, 529) abgewiesen; die dagegen von der S GmbH erhobene Revision war erfolglos (s. BFH, Urteil vom 9.3.2016, I R 81/14, BFH/NV 2016, 1137).
Entscheidung
Der BFH hob auf die Revision des FA das klagestattgebende FG-Urteil (FG Köln, Urteil vom 28.10.2014, 8 K 731/12, Haufe-Index 7539698, EFG 2015, 530) gegen die Organgesellschaft auf und wies die Klage ab.
Hinweis
1. Man kann es kurz machen: Es ist zwei Antragstellerinnen eine (inhaltsgleiche) Auskunft erteilt worden und dies löst je eine Auskunftsgebühr aus. Der maßgebende Gesetzestext sieht keine Entlastungsmöglichkeit vor; die Rechtfertigungsgründe der Gebühr (Verwaltungsaufwand; Bindungswirkung als Vorteil) sind nicht eigenständig tragfähig, um dieses Defizit zugunsten des Gebührenschuldners auszugleichen. Ebenfalls kommt es nicht in Betracht, den Gegenstandswert mit Blick auf die "doppelte Gebührenerhebung" zu modifizieren.
2. Der Gesetzgeber hat zwar inzwischen die Regelung zur Auskunftsgebühr "nachgebessert": So kann nach § 89 Abs. 7 Satz 1 AO"auf die Gebühr … ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre". Dies könnte auch die streitige Fallkonstellation betreffen. Allerdings gilt die Regelung nur für Anträge, die nach dem 4.11.2011 gestellt werden (s. Art. 97 § 25 EGAO). Auch die mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (v. 18.7.2016, BGBl I 2016, 1679) vollzogene Einfügung eines Satzes 2 in § 89 Abs. 3 AO schafft nur für die Zukunft Abhilfe: "Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, ist nur eine Gebühr zu erheben …" Im Übrigen ergibt sich für die streitfallbezogene Konstellation ab VZ 2014 eine andere Rechtslage: Aus § 14 Abs. 5 Satz 4 KStG folgt mittelbar eine ausschließliche Zuständigkeit des für die Organgesellschaft zuständigen FA für die Erteilung von Auskünften betr. die Organschaft, was eine "doppelte Antragstellung" ausschließt.
3. Exkurs: Natürlich wurde im Verfahren auch die "Grundsatzfrage" zur Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung gestellt. Dazu musste der BFH lediglich verweisend u.a. auf sein Urteil vom 30.3.2011, I R 61/10 (BFH/NV 2011, 1045; dazu Gosch, BFH/PR 2011, 282) Bezug nehmen (s.a. BFH, Urteil vom 22.4.2015, IV R 13/12, BFH/NV 2015, 1742, dazu Wendt, BFH/PR 2016, 16). Immerhin sollte beachtet werden, dass der BFH die Gebühr nicht generell "abgesegnet" hat. Er hat vielmehr die Gebührenbemessung auf der Grundlage des Gegenstandswerts (bisher nur) in den Fällen für verfassungskonform gehalten, in denen es tatsächlich zur Erteilung der beantragten Auskunft gekommen ist. Für eine Negativ-Auskunft – die allerdings auch Verwaltungsarbeit/-aufwand auslöst – ist das Urteil daher nicht ohne Weiteres rechtfertigend (s.a. Werder/Dannecker, BB 2015 1687, 1692).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 9.3.2016 – I R 66/14