(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer

 

1.

eine Aufenthaltsberechtigung besitzt,

 

2.

als Asylberechtigter anerkannt ist,

 

3.

eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe schon im Zeitpunkt der Einreise des Ausländers bestanden hat und von diesem bei der erstmaligen Beantragung der Aufenthaltserlaubnis angegeben worden ist oder

 

4.

im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger eingereist ist, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, sich acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und volljährig ist.

 

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von Absatz 1 Nr. 3 erteilt werden.

 

(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 kann dem Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 3 erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt der Ehegatten ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist; der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht die Inanspruchnahme von Stipendien und Ausbildungsbeihilfen sowie von solchen öffentlichen Mitteln entgegen, die auf einer Beitragsleistung beruhen. 2Das gleiche gilt, wenn in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 der Ausländer sich seit fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und aus der Ehe ein Kind hervorgegangen oder die Ehefrau schwanger ist.

 

(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 befristet verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

 

(5) Ist nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft dem einen Ehegatten der weitere Aufenthalt nach § 19 erlaubt worden, wird dem anderen Ehegatten zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt, wenn er ausgereist war, ohne daß für ihn die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen war.

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