(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt,wenn er

 

1.

eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzt,

 

2.

einen erforderlichen Paß nicht besitzt oder

 

3.

nach § 8 Abs. 2 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis (§ 9 Abs. 3) oder ihm ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 4 die Einreise erlaubt worden.

 

(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa und Paßersatzpapiere ausstellen, soweit sie hierzu vom Bundesministerium des Innern ermächtigt sind.

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