1Die Investmentgesellschaft muß für den Vertrieb mindestens ein inländisches Kreditinstitut oder eine inländische Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit Sitz im Ausland benennen, über welche die für die Anteilinhaber bestimmten Zahlungen geleitet werden und die Rücknahme von Anteilen durch die Investmentgesellschaft abgewickelt wird. 2Außerdem hat die Investmentgesellschaft die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die Anteilinhaber die vorgeschriebenen Informationen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhalten. 3Angaben über die nach den Sätzen 1 und 2 getroffenen Maßnahmen sind in den im Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreiteten Verkaufsprospekt aufzunehmen.

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