Leitsatz
Ein Au-pair-Verhältnis schließt die Berücksichtigung eines Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG wegen einer anderweitigen Ausbildung nicht aus. Jedoch stellt nicht jeder Sprachaufenthalt im Ausland bereits eine "Ausbildung" dar. Vielmehr muss ein konkreter Zusammenhang zu einer Berufsausbildung bestehen.
Sachverhalt
Die Klägerin ist die Mutter einer in 1993 geborenen Tochter, welche nach dem Abitur ab Januar 2012 einen Aufenthalt als Au-Pair in den USA absolvierte. Für diese Zeit hatte die Familienkasse (FK) die Gewährung des Kindergeldes abgelehnt, da die Tochter sich nicht in Ausbildung befunden habe. Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, bei dem Aufenthalt der Tochter in den USA habe es sich um einen Sprachaufenthalt gehandelt, bei dem der Erwerb der Sprachkenntnisse durch einen Fremdsprachentest (TOEFEL-Test) erfolgreich nachgewiesen worden sei.
Entscheidung
Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen, da im Streitfall der Sprachaufenthalt im Ausland keine Berufsausbildung darstellt. Dies ist nur dann der Fall wenn der Erwerb der Sprachkenntnis durch einen Fremdsprachentest (hier: TOEFL) verifiziert worden ist, und ein konkreter Zusammenhang zu einer Berufsausbildung besteht. Ein solch konkreter Zusammenhang - hier mit einem Studium - ist im Streitfall nicht erkennbar. Die Tochter der Klägerin hat zwar im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Rückkehr aus den USA im Juli 2013 den TOEFL-Sprachentest absolviert. Indessen hat sie danach nicht mit einem Studium begonnen, sondern erst einmal ein Freiwilliges Soziales Jahr begonnen. Nach Darstellung der Klägerin ist sie dabei, "sich zu orientieren und einen geeigneten Studienplatz für das Herbstsemester zu finden". Allein der zeitliche Abstand des geplanten Beginns des Studiums zum Wintersemester 2014/2015 zeigt, dass der Erwerb der Sprachkenntnisse zwar allgemein nützlich war, aber eben nicht Teil einer bestimmten konkreten Berufsausbildung ist.
Hinweis
Da das FG der Frage, ob und inwieweit zwischen einem Fremdspracherwerb im Ausland und einem danach angestrebten Studium ein (konkreter) Zusammenhang bestehen muss, grundsätzliche Bedeutung beimisst, hat es die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.
Da die Revision nicht eingelegt wurde, ist der Gerichtsbescheid rechtskräftig geworden. Im Übrigen steht die Entscheidung des FG auch im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH, wonach ein hinreichender Bezug der Bildungsmaßnahme zum Berufsziel glaubhaft gemacht werden muss (BFH, Urteil v. 9.6.1999, VI R 16/99, BStBl 1999 II S. 713).
Link zur Entscheidung
FG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 02.02.2014, 2 K 1308/13