OFD Berlin, Verfügung v. 22.1.1998, St 414 - S 1300 - 3/83
1. Mitteilung von Auslandsbeteiligungen gem. § 138 Abs. 2 AO
Nach § 138 Abs. 2 AO besteht eine besondere Meldepflicht, die sich nicht nur auf die Durchführung des Außensteuergesetzes (AStG) bezieht, sondern auch alle übrigen Auslandsbeteiligungen erfassen soll. Der Erfüllung dieser Meldepflicht dient der Vordruck „Meldungen über Beteiligungen – BfF 2” in jahresneutraler Fassung. Der Vordruck ist grundsätzlich, d.h. in allen den Finanzämtern bekannten Fällen, den Jahreserklärungen beizufügen; er ist jedoch auch gesondert zu versenden, wenn erst aus den eingehenden Steuererklärungen oder aus anderen Gründen (z.B. Durchführung einer Außenprüfung, Eingang von Kontrollmitteilungen) Anhaltspunkte für eine Auslandsbeteiligung bekannt werden. Da sich in vielen Fällen Veränderungen hinsichtlich der Auslandsbeteiligungen durch Neuerwerb bzw. Aufgabe ergeben, ist die Versendung der Vordrucke BfF 2 nicht auf ein bestimmtes Kalenderjahr beschränkt.
Kommt hiernach eine Versendung der Vordrucke BfF 2 in Betracht, so sind sie den Steuerpflichtigen dreifach zu übersenden; davon ist eine Ausfertigung für den Steuerpflichtigen bestimmt.
Die Versendung der Vordrucke BfF 2 erfolgt grundsätzlich durch den zuständigen Veranlagungsplatz, ggf. durch den Betriebsprüfer anläßlich einer Betriebsprüfung, und ist dem Hauptsachbearbeiter (HSb) für AStG/DBA mitzuteilen, der anhand einer besonderen Liste den Eingang der Meldungen zu überwachen hat. Von den in doppelter Ausfertigung abzugebenden Meldungen BfF 2 ist über den HSb für AStG/DBA eine Ausfertigung zur Weiterleitung an das Bundesamt für Finanzen zu übersenden. Fehlanzeigen sind nicht erforderlich. Die vorgenannte Liste zur Überwachung des Eingangs der Vordrucke BfF 2 ist vom HSb für AStG/DBA fortlaufend – in einfachster Form zu führen; sie dient neben der Überwachung einschlägiger Steuerfälle innerhalb des Finanzamts auch der wirkungsvollen Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Finanzen (vgl. Erlaß der FinBeh Berlin vom 27.6.1997, entspricht BMF vom 28.4.1997, IV C 7 - S 1300 - 69/97, BStBl 1997 I S. 541).
2. Einkünfte aus Zwischengesellschaften im Sinne der §§ 7 bis 14 AStG
In der Einkommensteuererklärung (Körperschaftsteuererklärungen) werden die Steuerpflichtigen regelmäßig aufgefordert, anzugeben, ob sie Beteiligungen an Zwischengesellschaften im Sinne des § 7 AStG halten (vgl. z.B. Zeile 56 der Anlage AUS 1994). Die §§ 7 - 14 AStG (Anhang 2 EStH 1994) führen sog. „Zwischeneinkünfte” in die deutsche Besteuerung zurück, die bei niedrig besteuerten Auslandsgesellschaften (Zwischengesellschaften) anfallen, nicht aus aktiver Wirtschaftstätigkeit im Sinne des Gesetzes stammen und von der ausländischen Gesellschaft auch nicht an den Steuerpflichtigen ausgeschüttet werden. Steuerpflichtig sind die an solchen Gesellschaften beteiligten Steuerinländer (Inlandsbeteiligte), wegen der Einzelheiten vgl. Fach 1 Nr. 1.
3. Ergeben sich nach Abschn. 1 und/oder 2 Anhaltspunkte für eine Beteiligung im Sinne des § 7 AStG, so ist wie folgt zu verfahren:
Der für den Inlandsbeteiligten zuständige Veranlagungsplatz übersendet dem Steuerpflichtigen die Vordrucke ASt 1 Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 AStG. Er teilt dies unter Angabe der Steuernummer, des Namens des Steuerpflichtigen und des Datums der Absendung dem HSb für AStG/DBA mit, der die gemeldeten Fälle in einer Liste festzuhalten und den Eingang der Erklärungen zu überwachen hat. Diese „Liste der Feststellungen nach § 18 AStG” bildet die Grundlage für die weitere Bearbeitung des Falles im FA. Die eingegangenen Feststellungserklärungen sind auf jeden Fall dem HSb für AStG/DBA zuzuleiten. Die Feststellungen nach § 18 AStG sind im Steuerbezirk 571 zu führen. Sie sind – auch in Bp-Fällen – unverzüglich nach Eingang der Erklärungen durch den Veranlagungsplatz des HSb AStG/DBA – ggf. unter dem Vorbehalt der Nachprüfung – durchzuführen und in jedem Fall vom Hauptsachgebietsleiter für AStG/DBA mitzuzeichnen (§ 20 FAGO). Da die Feststellungen nach § 18 AStG zu Folgeänderungen bei der Einkommen-, Körperschaftsteuer führen, entfällt für die übrigen Steuerbezirke im FA eine besondere Überwachung der AStG-Fälle. Diese haben lediglich die ihnen vom Steuerbezirk 571 zugehenden ASt 4 B-Mitteilungen im Rahmen der jeweiligen Veranlagungsarbeiten mit zu berücksichtigen (Erfassung der jeweiligen Hinzurechnungsbeträge bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bzw. aus Gewerbetrieb).
Hinsichtlich der Einzelheiten des Feststellungsverfahrens vgl. Fach 1 Nr. 1.
4. Die „Liste der Feststellungen nach § 18 AStG”
(vgl. Abschn. 3) dient nicht nur der vollständigen Erfassung der AStG-Fälle im FA; sie bildet auch die Grundlage für die vom HSb für AStG/DBA zu fertigenden und jährlich der Oberfinanzdirektion jeweils nach dem Stand vom 30.6. bis zum 10.7. zwecks Weiterleitung an die Senatsverwaltung für Finanzen vorzulegenden Statistiken über die Anwendung des AStG und des „Steueroasen-Erlas...