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Neben den schon angeführten Erfolgswirkungen infolge evtl. notwendiger außerplanmäßiger Abschreibungen und Zuschreibungen des Anteils an der ausländischen Tochter(kapital)gesellschaft[1] haben Erfolge der Tochter(kapital)gesellschaft nur dann Auswirkungen auf den Jahresabschluss der deutschen Spitzeneinheit, wenn Gewinne ausgeschüttet werden. Die Erfolgswirkungen werden – in der für Spitzeneinheiten in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft verpflichtend anzuwendenden Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB – wie folgt ausgewiesen (Gesamtkosten- bzw. Umsatzkostenverfahren):[2]

  • Außerplanmäßige Abschreibungen des Anteils unter "Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens" (§ 275 Abs. 2 Nr. 12 bzw. § 275 Abs. 3 Nr. 11 HGB),
  • Zuschreibungen des Anteils unter "sonstige betriebliche Erträge" (§ 275 Abs. 2 Nr. 4 bzw. § 275 Abs. 3 Nr. 6 HGB),
  • Gewinnausschüttungen unter

    • "Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen" (§ 275 Abs. 2 Nr. 9 bzw. § 275 Abs. 3 Nr. 8 HGB), sofern die Beteiligung an der Auslands(kapital)gesellschaft unter der Bilanzposition "A. III. 3. Beteiligungen" ausgewiesen wird; handelt es sich (zudem) um ein verbundenes Unternehmen (Bilanzposition A. III. 1.), so sind die Erträge im Rahmen des Davon-Vermerks auszuweisen.
    • "Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen" (§ 275 Abs. 2 Nr. 10 bzw. § 275 Abs. 3 Nr. 9 HGB), sofern die Beteiligung als Wertpapiere des Anlagevermögens (Bilanzposition A. III. 5.) oder des Umlaufvermögens (Bilanzpositionen B. III.) ausgewiesen werden; für verbundene Unternehmen wird eine Davon-Vermerk ergänzt.
  • Sonstige laufende Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung, wie beispielsweise Personal- oder Reisekosten, werden unter der jeweiligen Aufwandsart bzw. Funktion erfasst.

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