Rz. 69

Der Gewinn der Auslandskapitalgesellschaft hat nur dann Auswirkungen auf die steuerrechtliche Rechnungslegung der deutschen Spitzeneinheit, sofern er an diese ausgeschüttet wird. Diese Gewinnausschüttung ist aufgrund der angenommenen gewerblich tätigen deutschen Spitzeneinheit deren Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zuzuordnen. Die Einkünfteermittlung basiert daher regelmäßig auf dem vollständigen Betriebsvermögensvergleich (§ 5 EStG); für Kleingewerbetreibende kann auch eine Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) in Frage kommen. Die Vorgehensweise unterscheidet sich grundsätzlich nicht von der steuerrechtlichen Rechnungslegung eines gewerblich tätigen Unternehmens ohne Auslandsbezug, sodass auf diese verwiesen werden kann.[1]

 

Rz. 70

Ein (direkter) Abzug von Verlusten aus Auslandskapitalgesellschaften bei der Ermittlung der Einkünfte der deutschen Spitzeneinheit ist aufgrund der Abschirmwirkung ausgeschlossen. Im Falle nachhaltiger Verluste kann eine indirekte Berücksichtigung im Rahmen der handels- bzw. steuerrechtlichen Gewinnermittlung erfolgen: Handelsrechtlich besteht bei voraussichtlich dauernder Wertminderung die Pflicht zur außerplanmäßigen Abschreibung gem. § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB; die korrespondierende steuerrechtliche Teilwertabschreibung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG kann allerdings beschränkt oder ausgeschlossen sein.[2]

[2] Vgl. Kußmaul, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 8. Aufl. 2020, S. 514 f.

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