Rz. 82

Eine deutsche Spitzeneinheit in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft unterliegt mit ihrem Welteinkommen der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht (§ 1 Abs. 1 KStG); sie erzielt ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 2 KStG), so dass auch die Gewinnausschüttungen der Auslandskapitalgesellschaft (Dividenden) entsprechend zu qualifizieren sind.

 

Rz. 83

Nach § 8b Abs. 1 KStG sind diese Gewinnausschüttungen steuerfrei, sofern sie den Gewinn im Ausland nicht gemindert haben (z. B. möglich bei hybriden Finanzierungen); § 8b Abs. 4 KStG begrenzt die Steuerfreiheit auf Beteiligungen von mindestens 10 % der Anteile an der Auslandskapitalgesellschaft (körperschaftsteuerliches Schachtelprivileg). Allerdings werden 5 % der Dividendenbezüge als "nicht abzugsfähige Betriebsausgabe" fingiert (§ 8b Abs. 5 KStG), unabhängig davon, ob tatsächlich Betriebsausgaben angefallen sind; de facto wird die Steuerfreiheit damit auf 95 % Dividenden reduziert, tatsächlich angefallene Betriebsausgaben sind hingegen unbeschränkt abzugsfähig. Wurde im Ausland Quellensteuer erhoben, läuft deren Anrechnung auf eine Körperschaftsteuer ins Leere, da eine solche aufgrund der Steuerfreiheit nicht anfällt; die Quellensteuerbelastung ist definitiv.

 

Rz. 84

Hingegen unterliegen seit Beginn des Geschäftsjahrs gehaltene Anteile von weniger als 10 % (Streubesitzdividenden) gem. § 8b Abs. 4 KStG der Steuerpflicht. Liegt kein DBA vor, ist die im Ausland ggf. erhobene Quellensteuer auf die deutsche Körperschaftsteuer begrenzt anrechenbar; der Anrechnungshöchstbetrag entspricht dem auf die ausländischen Einkünfte entfallenden Anteil an der für die gesamten Einkünfte anfallenden Körperschaftsteuer (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 1 EStG). Bei entsprechend hohem Anrechnungsüberhang kann der Antrag auf Abzug der Quellensteuer bei der Ermittlung der Einkünfte vorteilhaft sein (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 2 EStG).

 

Rz. 85

Bei Bestehen eines DBA ist die unlitaterale Anrechnung nur möglich, wenn im DBA ebenfalls die Anrechnung vorgesehen ist oder die Freistellung nicht gelingt; entsprechend kann auch der Abzug gewählt werden (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 6 EStG). Im Freistellungsfall führt das (DBA-rechtliche) internationale Schachtelprivileg regelmäßig nicht zu einer Erweiterung gegenüber der unilateralen Regelung.

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