Auslandskapitalgesellschaften deutscher Spitzeneinheiten werden überwiegend in der Rechtsform der (der deutschen vergleichbaren) ausländischen Kapitalgesellschaft geführt; eher selten sind auch ausländische Personengesellschaftsformen mit "beschränkter Verantwortung" mögliche Vertreter. Handelsrechtlich resultiert aus diesem Auslandsengagement der deutschen Spitzeneinheit deren Rechnungslegungspflicht ausschließlich in Deutschland; sie erstellt einen Jahresabschluss und ggf. einen Konzernabschluss, die die Beteiligung an der Auslandskapitalgesellschaft umfassen; die Auslandskapitalgesellschaft hingegen ist lediglich im Ausland zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet. Steuerrechtlich hingegen ist die deutsche Spitzeneinheit in Deutschland unbeschränkt, im Ausland beschränkt, die Auslandskapitalgesellschaft nur im Ausland unbeschränkt steuerpflichtig.
Die Erstellung des Jahres- und des Konzernabschlusses der Spitzeneinheit richtet sich ausschließlich nach den Regelungen des deutschen Handelsrechts; Besonderheiten aufgrund des Auslandsbezugs ergeben sich lediglich in Fragen der Währungsumrechnung. Die Erstellung des Jahresabschlusses der Auslandskapitalgesellschaft erfolgt nach ausländischem Handelsrecht, das innerhalb der EU bzw. des EWR aufgrund der Bilanzrichtlinie weitgehend vereinheitlicht ist. Sofern im Ausland ein Maßgeblichkeitsprinzip existiert, modifiziert die steuerrechtliche Gewinnermittlung das handelsrechtliche Ergebnis, ansonsten wird der steuerrechtliche ausländische Gewinn eigenständig ermittelt. Im Falle der Ausschüttung ihres Gewinns (Dividende) an die deutsche Spitzeneinheit kann der ausländische Staat Quellensteuern erheben, wobei die weitere steuerrechtliche Behandlung der Dividende in Deutschland zum einen von der Rechtsform der Spitzeneinheit und zum anderen vom Bestehen eines Doppelbesteuerungsabkommens abhängt. Der Vergleich der verschiedenen Konstellationen zeigt, dass die Vermeidung der Doppelbesteuerung – auf der Ebene der Spitzeneinheit – vor allem im Falle der Kapitalgesellschaft mit DBA (weitgehend) gelingen kann; bezieht man die Gesellschafterebene mit ein, sind Konstellationen mit Auslandskapitalgesellschaften in DBA-Staaten steuerlich regelmäßig weniger belastet als solche in Nicht-DBA-Staaten.
Der Beitrag befasst sich ausschließlich mit der laufenden Rechnungslegung und Besteuerung im Zusammenhang mit einer Auslandskapitalgesellschaft; die Rechnungslegung der Gründung, des Anteilserwerbs, die Liquidation oder Anteilsveräußerung werden nicht betrachtet.