Verkäufe an Unternehmen, die sich in einem EU Mitgliedstaat befinden, stellen innergemeinschaftliche Lieferungen dar. Diese sind dann umsatzsteuerfrei, wenn etliche – teils recht umständliche – Formalitäten erfüllt sind. Bürokratische Erleichterungen wären hier sicherlich – wie in vielen anderen Bereichen des Steuerrechts – wünschenswert. Zu den wichtigsten gehört die Verwendung der sog. USt-IdNr. auf den Rechnungen. Ungeachtet dessen sind diese Geschäfte gleich dreifach anzuzeigen, nämlich in der USt-Voranmeldung, der quartalen "Zusammenfassenden Meldung" und schließlich in der Umsatzsteuer(jahres)erklärung.
Folgende Kriterien müssen nach § 6a Abs. 1 UStG erfüllt sein, damit eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei ist, wobei die Nachweispflicht beim Unternehmer liegt:
Lieferung aus Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedstaat als Bestimmungsland, die Sie nachweisen durch
- das Doppel der Rechnung
- den Lieferschein sowie
- die Gelangensbestätigung des Abnehmers oder eine Spediteursbescheinigung.
Abb. 1: Gelangensbestätigung deutsch
Abb. 2: Gelangensbestätigung englisch
Abb. 3: Gelangensbestätigung französisch
Lieferung erfolgt an einen Unternehmer oder eine juristische Person
- mit dem Nachweis durch die Verwendung der (gültigen) USt-IdNr. des Empfängers (bei neuen Geschäftspartnern Bestätigung vom Bundeszentralamt für Steuern einholen: http://evatr.bff-online.de/eVatR/),
- Ihre eigene gültige USt-IdNr. sowie den Hinweis (bspw.): VAT free delivery within the EC, CE-livraison exonéré, Entrega exenta intercomunitaria und
- Angabe des Gewerbezweigs oder Berufs als Nachweis der unternehmerischen Verwendung.
Ferner muss der Erwerb im anderen Mitgliedsstaat der Umsatzbesteuerung unterliegen .
Darüber hinaus ist zu beachten, dass seit 2020 gemäß der Neufassung des § 4 Nr. 1b UStG weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist, dass der liefernde Unternehmer seine Zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG zutreffend abgegeben hat.
Diese Umsätze (mit Ausnahme des Fahrzeughandels, Lieferung des mittleren Unternehmers in Dreiecksgeschäften sowie land- und forstwirtschaftlicher Betriebe) werden in der Umsatzsteuer-Voranmeldung Zeile 18 Kz. 41 eingetragen.
Besonderheiten liegen weiterhin bei Dreiecksgeschäften mit anderen EU-Mitgliedstaaten und/oder Drittländern vor, den bewegten und so genannten unbewegten Lieferungen (bei denen nur die Verfügungsmacht durch Austausch von Frachtpapieren übertragen wird). Eine (umsatzsatz-)steuerliche Bewertung kann sich als recht schwierig erweisen. Für den/die mittleren Abnehmer und Lieferer in einem Reihengeschäft kann es z. B. zu in anderen EU-Staaten umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen kommen.
Um aus seiner Beförderung oder Versendung selbst innergemeinschaftliche Lieferungen zu generieren, kommt es entscheidend auf die Übernahme von Gefahr und Kosten an. Den Nachweis kann er anhand handelsüblicher Lieferklauseln – den Incoterms – erbringen, die er gegenüber seinem Vorlieferanten und seinem Abnehmer verwendet. Achtung: Die INCOTERMS sind seit2020 teilweise neu gefasst.
Lieferbedingungen mit dem Vorlieferanten:
EXW EX WORKS (frei ab Werk) oder der Übernahme der Risiken für den Export und Import der Ware durch FOB = Free on Board oder FAS = Free alongside ship oder FCA = Free Carrier ship
Lieferbedingungen mit dem Abnehmer:
DDP/DDU Delivered duty paid/unpaid (Lieferung frei Haus verzollt/unverzollt).
Lieferung in die EU
Der Werkzeugmaschinenexporteur M in Hamburg schließt mit dem Unternehmer D in Kopenhagen (Debitor 10500) am 10.3.01 einen Kaufvertrag über eine Maschine zu einem Kaufpreis von 100.000 Dänischen Kronen (Briefkurs 0,15 EUR/DKK) EXW – frei ab Werk. Vereinbarungsgemäß transportiert M mit eigenem Lkw die Waren von Hamburg nach Kopenhagen, wo er sich an Ort und Stelle eine Gelangensbestätigung unterzeichnen lässt. Die Rechnung stellt M mit Datum zum 28.3.01. Er hat die Wahl, den Durchschnittskurs des Monats März oder den Briefkurs am Tag der Lieferung anzusetzen.
D hatte M zuvor die ihm zugeteilte Momsregisteringnummer angegeben (DK 123456789). Dieses Geschäft wird als innergemeinschaftliche oder EU-Lieferung bezeichnet, das für den Erwerber und Unternehmer L steuerpflichtig ist, für den Lieferer M jedoch steuerfrei. Die Rechnung muss dazu die USt-IdNr. von D und M sowie den Hinweis: "without German VAT" enthalten. Die Forderung beläuft sich umgerechnet auf 100.000 DKK/0,15 DKK/EUR = 15.000 EUR.
Buchung
Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
1400 |
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
15.000 EUR |
8125 |
Steuerfreie innergemeinschaftlichen Lieferungen |
15.000 EUR |
Konto SKR 04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
1200 |
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
15.000 EUR |
4125 |
Steuerfreie innergemeinschaftlichen Lieferungen |
15.000 EUR |
Der dänische Unternehmer zahlt Anfang Mai die vereinbar...