Der Gesellschaftsvertrag kann die Möglichkeit der Abberufung auf Fälle beschränken, in denen ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind beispielsweise:
- der Missbrauch der Vertretungsmacht,
- der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot,
- pflichtwidrige Geschäftsführungsmaßnahmen,
- das weisungswidrige Verhalten gegenüber der Gesellschafterversammlung sowie
- die Vornahme von strafbaren Handlungen.
Auch ohne Beschränkung der freien Abberufbarkeit durch eine entsprechende Regelung im Anstellungsvertrag wird bei Gesellschaftern, die gleichzeitig Geschäftsführer sind und aus dieser Tätigkeit ihren Lebensunterhalt bestreiten, vertreten, dass sich eine Einschränkung der Abberufbarkeit ergeben kann. Entweder wird argumentiert, dass es zumindest einen sachlichen, wenn auch nicht wichtigen Grund zur Abberufung geben müsse oder aber es wird explizit ein wichtiger Grund gefordert.
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Satzung anpassen
Bei Gründung der GmbH sollte der Gesellschafter, der Geschäftsführer wird und der ggf. aus der Geschäftsführervergütung seinen Lebensunterhalt bestreitet, in die Satzung aufnehmen lassen, dass eine Abberufung eines Geschäftsführers, der gleichzeitig Gesellschafter ist, nur aus wichtigem Grund möglich ist. Dies schützt ihn, aber nicht ggf. einen weiteren Geschäftsführer, der neben ihm als sog. Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung bestellt wird. Auf die vorgenannte Rechtsprechung, dass es auch ohne Satzungsregelung im Einzelfall einen sachlichen oder wichtigen Grund zur Abberufung geben muss, sollte sich der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht verlassen.
Beendigung aus wichtigem Grund kann nicht ausgeschlossen werden
Eine Beendigung aus wichtigem Grund kann auch vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Selbst dann nicht, wenn der Geschäftsführer auf Lebenszeit bestellt ist. Hierbei handelt es sich um ein allgemein anerkanntes Rechtsprinzip, das zudem in § 314 BGB verankert ist.
Ist die weitere Zusammenarbeit unzumutbar, muss sie auch von beiden Seiten beendet werden können.
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