OFD Frankfurt, Verfügung v. 15.3.2016, S 7279 A - 12 - St 113

Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände durch einen pauschalierenden Landwirt

Bezug: FinMin Hessen, Erlass vom 28.5.2003, S 7279 A – 6 – II A 4a

Werden Gegenstände durch einen pauschalierenden Landwirt an eine Bank sicherungsübereignet und außerhalb des Insolvenzverfahrens durch die Bank verwertet, liegt regelmäßig eine Lieferung von dem Sicherungsgeber (Landwirt) an den Sicherungsnehmer (Bank) und eine Lieferung von dem Sicherungsnehmer (Bank) an den Erwerber vor (sog. Doppelumsatz). Der Sicherungsnehmer schuldet für die Lieferung des Sicherungsgebers an ihn die Steuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG. In der Rechnung hat der Sicherungsgeber nur das Entgelt ohne Umsatzsteuer unter der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” auszuweisen (§ 14a Abs. 5 UStG).

Bei der Berechnung der Umsatzsteuer hat der Sicherungsnehmer als Leistungsempfänger § 24 UStG nicht anzuwenden (§ 13b Abs. 8 UStG) und den Steuersatz zu Grunde zu legen, der sich für den maßgeblichen Umsatz nach § 12 UStG ergibt (vgl. BMF-Schreiben vom 5.12.2001, BStBl 2001 I S. 1013, Tz. 15). Unbeachtlich ist, dass der Landwirt als liefernder Unternehmer die Besteuerung nach den Durchschnittssätzen des § 24 UStG durchführt. Da der Ausgangsumsatz des pauschalierenden Landwirts jedoch der Regelbesteuerung unterliegt, tritt für die in der Rechnung über den Erwerb des Sicherungsguts ausgewiesene Vorsteuer eine Änderung der Verhältnisse i.S. des § 15a UStG ein. Der Berichtigungszeitraum bestimmt sich nach § 15a Abs. 1 oder Abs. 2 UStG.

Die Rundvfg. vom 2.1.2012, S 7279 A – 12 – St 113 ist überholt und wird ausgesondert.

 

Normenkette

UStG § 13b

UStG § 24

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