Bei Gerüst- und Schalungsteilen kann ein Festwert gebildet werden.[1] Für den Festwert gelten folgende Grundsätze:[2]

  • Festwerte sind möglich bei Vermögensgegenständen, die regelmäßig ersetzt werden, mengenmäßig gleichbleiben und deren Wert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist.
  • Alle drei Jahre muss eine körperliche Bestandsaufnahme erfolgen. Je nach Änderung des ermittelten Werts im Vergleich zum bisherigen Wert ergeben sich unterschiedliche Folgen:[3]

    • Ist der ermittelte Wert niedriger als der bisherige Festwert, kann der ermittelte Wert als neuer Festwert angesetzt werden.
    • Übersteigt der ermittelte Wert den bisherigen Festwert um nicht mehr als 10 %, kann der bisherige Festwert beibehalten werden.
    • Liegt der ermittelte Wert mehr als 10 % über dem bisherigen Wert, so ist der neu ermittelte Wert maßgebend. Der bisherige Festwert ist so lange um die Anschaffungs- und Herstellungskosten aufzustocken bis der neue Festwert erreicht ist.

Neben dem Festwert gibt es bei der Bilanzierung noch weitere Besonderheiten:

Liegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der Einlagewert eines selbstständig nutzbaren Wirtschaftsguts nicht über 800 EUR, kann die Behandlung als sog. "geringwertiges Wirtschaftsgut" (GWG) erfolgen.[4] Folge ist, dass die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sofort in voller Höhe als Aufwand abgezogen werden können. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der Einlagewert 250 EUR, müssen die Gegenstände in einem separaten Verzeichnis erfasst werden.[5]

Ein selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. Einlagewert von 250 EUR bis 1.000 EUR kann nach den allgemeinen Grundsätzen oder im Rahmen eines sog. "Sammelpostens "bewertet werden.[6] Der Sammelposten ist im Zugangsjahr und den vier folgenden Jahren jeweils mit einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.[7]

Prüfungsansatz

Der Prüfer untersucht, ob die besonderen Bewertungsmethoden dem Grunde und der Höhe nach zutreffend angewendet wurden.

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