Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner, Wolfgang Macht
4.1 Einkommensteuer
4.1.1 Durchlaufende Posten
Beträge, die im Namen und für Rechnung eines Dritten vereinnahmt oder verausgabt werden, werden als sog. "durchlaufende Posten" bezeichnet. Diese durchlaufenden Posten werden nicht als Betriebseinnahmen oder -ausgaben erfasst.
Prüfungsansatz
Es wird bei einer Außenprüfung versucht, zu ermitteln, ob Zahlungen vorgenommen worden sind, die nicht in den steuerlichen Aufzeichnungen enthalten sind und ob dies zu Recht so gehandhabt worden ist.
4.1.2 Zufluss
Grundsätzlich fließen Honorare der kassenärztlichen Vereinigung erst mit Überweisung auf das Bankkonto des Arztes zu. Dies gilt auch für vom Arzt selbst abgerechnete Privatliquidationen. Bedient sich der Arzt hier jedoch einer privatärztlichen Verrechnungsstelle, gelten die Einnahmen bereits mit Eingang bei der Verrechnungsstelle als bei ihm zugeflossen. Grund ist, dass die privatärztliche Verrechnungsstelle insoweit Bevollmächtigte des Arztes ist.
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen sind Beträge, die dem Steuerpflichtigen innerhalb von 10 Tagen vor bzw. nach Ende des Kalenderjahres zugeflossen und in diesem Zeitraum auch fällig sind. Derartige Einnahmen gelten als in dem Kalenderjahr bezogen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Die Einnahmen von der kassenärztlichen Vereinigung stellen regelmäßig wiederkehrende Einnahmen dar.
Honorar von der kassenärztlichen Vereinigung als regelmäßig wiederkehrende Einnahme
Der Arzt A erhält das am 31.12.01 fällige Honorar für Dezember 01 am 3.1.02 überwiesen. An diesem Tag wird die Zahlung auf dem Bankkonto des A gutgeschrieben.
Lösung:
Grundsätzlich ist die Honorarzahlung der kassenärztlichen Vereinigung im Zuflußjahr 02 als Betriebseinnahme zu erfassen. Da es sich bei der Honorarzahlung der kassenärztlichen Vereinigung jedoch um eine regelmäßig wiederkehrende Einnahme handelt, die innerhalb einer kurzen Zeit um den Jahreswechsel fällig ist und auch gezahlt wurde, wird die Betriebseinnahme im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit, hier also im Jahr 01, erfasst.
Prüfungsansatz
Das Finanzamt prüft, ob Zahlungen, die innerhalb der 10 Tagesfrist geflossen sind, im zutreffenden Kalenderjahr erfasst worden sind.
4.1.3 Drittaufwand
Werden Ausgaben nicht vom selbstständig tätigen "Heilberufler", sondern von dritter Seite übernommen, können sie grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe des "Heilberuflers "geltend gemacht werden. Es handelt sich um sog. "Drittaufwand".
Dies gilt z. B. für Zinsen für Betriebsdarlehen, die der "Heilberufler-Ehegatte" aufgenommen hat, um die Tätigkeit des "Heilberuflers "zu unterstützen. Die Zinsen sind nicht abzugsfähig.
Ein weiterer Anwendungsfall betrifft die Kostenübernahme für Instandhaltung oder Erweiterung von im Eigentum des "Heilberuflers "stehenden Grundbesitzes durch seinen Ehegatten.
Prüfungsansatz
Der Betriebsprüfer erforscht die Eigentumsverhältnisse und Zahlungswege und prüft dann die Abziehbarkeit von Ausgaben.
4.1.4 Gemischte Aufwendungen
Selbstverständlich sind rein betrieblich veranlasste Kosten als Betriebsausgaben abzugsfähig. Schwieriger wird es, wenn die Kosten nicht nur fachliche / betriebliche, sondern auch nicht fachliche / nicht betriebliche, also gesellschaftliche bzw. private Inhalte betreffen. Man spricht hier von sog. "gemischten Aufwendungen".
Derartige Aufwendungen können unter bestimmten Voraussetzungen in einen beruflichen und privaten Anteil aufgeteilt werden. Der berufliche Anteil kann dann gewinnmindernd als als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Prüfungsansatz
Der Betriebsprüfer sieht sich infrage kommende Sachverhalte genauer an. Folgende Thematiken kommen hier häufiger vor:
Fortbildung, Kongresse
Umfasst das Seminarprogramm nicht nur fachliche Inhalte, sondern beispielsweise auch touristische Elemente, muss eine Aufteilung vorgenommen werden. Diese Aufteilung erfolgt zunächst mittels Direktzuordnung der Aufwendungen zum "auslösenden" Teil. Nicht direkt zuordenbare Aufwendungen werden dann nach einem Schlüssel nach objektiven Kriterien aufgeteilt.
Aufteilung von Seminarkosten
Fall 1: Arzt A besucht einen Fachkongress in Paris. Die Anreise erfolgt Samstag früh. Der Kongress (Gebühr 1.200 EUR) findet ganztägig von Dienstag bis Donnerstag statt. In der Zeit außerhalb der Kongresszeit macht der Arzt Urlaub in Paris. Am Sonntagabend reist der Arzt nach Hause zurück (Flugkosten 900 EUR, Übernachtung 1.600 EUR).
Lösung:
Die direkt und ausschließlich mit dem Fachkongress im Zusammenhang stehenden Kosten sind vollumfänglich sls Betriebsausgaben abziehbar. Die nicht zuordenbaren, sowohl durch den Fachkongress wie durch den Urlaub veranlassten Aufwendungen können nach Zeitanteilen / Tagen in einen abziehbaren und nicht abziehbaren Teil aufgeteilt werden.
Seminargebühr |
1.200 EUR |
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