Der Berufsstand umfasst insbesondere Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker und Krankengymnasten.

Einkommensteuer, Gewerbesteuer

"Heilberufler" unterliegen, sofern sie die Voraussetzungen für Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit[1] erfüllen, nicht der Gewerbesteuer. Die Betriebsprüfung wird daher stets auch einen Blick darauf werfen, ob die Tätigkeit freiberuflich oder gewerblich ausgeübt wird. Bei einer Vielzahl an Arbeitnehmern kommt es hierfür darauf an, ob der "Heilberufler" noch eigenverantwortlich selbst am Patienten tätig ist.[2]

Umsatzsteuer

Umsatzsteuerlich ist bei "Heilberuflern" alles möglich. Grundsätzlich erzielen "Heilberufler" umsatzsteuerfreie Umsätze.[3] Das gilt soweit es sich um Tätigkeiten zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen handelt.[4] Für Nebenprodukte (z. B. Leistungen von Zahntechnikern)[5] kann 7 %-ige Umsatzsteuer anfallen. Sogenannte "individuelle Gesundheitsleistungen" (IGeL) ohne therapeutisches Ziel (z. B. Vaterschaftstests, Schönheitsoperationen) unterliegen dem vollen Steuersatz. Ein Prüfungsschwerpunkt hinsichtlich der Abgrenzung ist hier in jedem Fall angesagt.

Gewinnermittlung

Traditionsbedingt ist bei den Heilberufen die Gewinnermittlung nach Einnahmen-Überschussrechnung[6] weit verbreitet, da regelmäßig auch keine handels-[7] und steuerrechtliche[8] Buchführungspflicht besteht. Prüffelder bei der Einnahmen-Überschussrechnung sind Zeitpunkt des Zu- bzw. Abflusses von Betriebseinnahmen bzw. -ausgaben,[9] Anlagenzugang und -abgang, Abschreibungen, durchlaufende Posten sowie die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten.

Betriebsform

Der Trend geht im Bereich der Heilberufe weg vom "Einzelkämpfer" Haus- oder Facharzt, hin zum "Gesundheitszentrum" in der Form einer GbR oder Partnerschaftsgesellschaft. Prüffelder sind bei einer Außenprüfung in diesem Fall die Aufteilung der Einkünfte aus der Gesamthand, Sonderbetriebsvermögen, Ergänzungsbilanzen. Bei Veränderungen in der Gesellschafterstruktur wird die Behandlung stiller Reserven bzw. des Patientenstamms beim Eintritt, Austritt oder Wechsel von Gesellschaftern untersucht.

Falls neben den freiberuflichen Tätigkeiten zusätzlich eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird, wird die sog. "gewerbliche Infizierung" geprüft, die zur Folge hat, dass die Personengesellschaft insgesamt nur gewerbliche Einkünfte erzielt.[10]

Abrechnungssysteme

Neben Kassenumsätzen erzielen "Heilberufler" regelmäßig auch Einnahmen von Privatpatienten und aus individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) mit und ohne therapeutischem Ziel. Hier stehen sich bei der Überprüfung durch die Steuerbehörden das Arzt- und das Steuergeheimnis gegenüber (Stichwort Anonymisierung von Daten). Nur hinsichtlich der konkreten Patientendaten besteht insoweit steuerlich ein Auskunftsverweigerungsrecht.[11]

Nebenbetriebe

Im Bereich der Nebenbetriebe sind z. B. die Abgrenzung zu gewerblichen Laborgemeinschaften oder die Besteuerung von Privatliquidationen angestellter Chefärzte zu nennen.

Abgrenzung Privatbereich

Als Prüffelder für die Abgrenzung vom betrieblichen zum privaten Bereich stehen z. B. die private Kfz-Nutzung oder Incentive-Reisen auf dem Plan.

 
Praxis-Tipp

Mehr zur Außenprüfung bei "eilberuflern"

Detaillierte Ausführungen zur Außenprüfung bei "Heilberuflern" sind im Beitrag "Außenprüfung: Heilberufe" zu finden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge