Leitsatz
Die Anordnung einer Außenprüfung ist auch dann zulässig, wenn die zu überprüfenden Besteuerungsgrundlagen bereits durch den Innendienst umfangreich geprüft wurden.
Sachverhalt
Gegenüber der Klägerin - eine als Mittelbetrieb eingeordnete, gewerblich tätige GmbH - erging u. a. hinsichtlich USt, KSt, GewSt für die Jahre 2002 bis 2004 am 30.11.2007 eine Prüfungsanordnung mit dem Hinweis: "Die Außenprüfung wird am 17.12.2007 beginnen". Mit Schreiben vom 7.12.2007 teilte der beauftragte Prüfer der Klägerin mit, dass mit der Prüfung inzwischen begonnen worden sei und forderte sie auf, spätestens bis zum 14.12.2007 bestimmte Angaben zu machen und einzeln bezeichnete Unterlagen vorzulegen. Die Klägerin legte am 12.12.2007 gegen die Aufforderung zur Abgabe von Unterlagen bis zum 14.12.2007 und am 14.12.2007 gegen die Prüfungsanordnung vom 30.11.2007 jeweils Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 11.2.2008 wurde der Einspruch gegen den Prüfungsbeginn als unzulässig verworfen und der Einspruch gegen die Prüfungsanordnung als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Prüfungsanordnung wurde als rechtmäßig erachtet. Ein gewerblicher Betrieb kann gemäß § 193 Abs.1 AO ohne weitere Voraussetzungen einer Außenprüfung unterzogen werden. Ein als Mittelbetrieb eingestufter Betrieb muss daher mit Prüfungen nach dem allgemeinen Prüfungsrhythmus nach der BpO rechnen. Hierbei genügt zur Begründung der Prüfungsanordnung der Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift. Die Prüfungsanordnung ist auch verhältnismäßig. Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Ermessensentscheidung haben sich nicht ergeben. Ein etwaiges Vertrauen darauf, die Verwaltung werde nach einer umfangreichen Innendienstprüfung auf eine Außenprüfung verzichten, ist nur schutzwürdig, wenn es durch ein entsprechendes nachhaltiges Verhalten der Verwaltung verursacht worden ist. Der Senat vertrat weiterhin die Ansicht, dass eine rechtswidrige Vorverlegung des Prüfungsbeginns nicht vorlag. Nach ständiger Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur können qualifizierte Prüfungshandlungen auch bereits vor dem mitgeteilten Prüfungsbeginn i. S. d. § 197 AO erfolgen. Allein durch die Mitteilung, dass Prüfungshandlungen im Amt vorgenommen worden sind, war die Klägerin nicht daran gehindert, sich auf die Prüfung vorzubereiten. Eine Störung ihres Geschäftsbetriebs hat hierdurch nicht eintreten können.
Hinweis
Gegen die Entscheidung wurde von der Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Auch diese Beschwerde war erfolglos (BFH, Beschluss v. 5.1.2009, I B 163/08, n. v.).
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 26.06.2008, 6 K 118/08