Die Regelungen zur Beweiskraft der Buchführung wurden an die mittlerweile vorherrschende elektronische Führung der steuerlichen Aufzeichnungen angepasst.[1]

Darüber hinaus wurde zusätzlich geregelt, dass eine Buchführung und Aufzeichnungen, die den formellen Vorgaben der AO[2] entsprechen, dann nicht der Besteuerung zugrunde zu legen ist/sind, soweit die elektronischen Daten nicht nach der Vorgabe einer der einheitlichen digitalen Schnittstellen zur Verfügung gestellt werden.[3]

D. h. um zu vermeiden, dass einer eigentlich formell ordnungsgemäßen Buchführung die Beweiskraft abgesprochen wird und damit der Finanzverwaltung die Möglichkeit zu einer Schätzung zu nehmen, wird der Steuerpflichtige durch die neue Vorschrift gezwungen, die elektronischen Daten entsprechend den Vorgaben der einheitlichen digitalen Schnittstellen vorzulegen.

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