In § 147b AO wurde eine Ermächtigung eingefügt, die es dem Bundesfinanzministerium ermöglicht, in einer Rechtsverordnung einheitliche digitale Schnittstellen und Datensatzbeschreibungen für den standardisierten Export von Daten, die mit einem Datenverarbeitungssystem erstellt worden sind und die nach § 147 Abs. 1 AO aufbewahrungspflichtig sind, zu definieren.

Hintergrund ist, dass aufgrund der momentan noch vorherrschenden vielfältigen und unterschiedlichen Schnittstellen und Datensatzbeschreibungen das Einlesen der Daten und deren Aufbereitung und Überprüfung für die Finanzverwaltung sehr arbeits- und zeitaufwendig ist und sich so die Dauer von Außenprüfungen verlängert.

Die positiven Erfahrungen von Finanzverwaltung und Wirtschaft in der Vergangenheit mit der einheitlichen digitalen Schnittstelle im Bereich Lohnsteuer (Digitale Lohnschnittstelle – DLS) und Kasse (Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme – DSFinV-K) haben den Gesetzgeber zu diesem Schritt ermuntert.

Abzuwarten bleibt, wann die entsprechende Rechtsverordnung ergeht und wie sie ausgestaltet ist.

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