Die Regelungen zur Prüfungsanordnung wurden ebenfalls angepasst und auch diese Änderungen sollen zu einer Beschleunigung des Außenprüfungsverfahrens beitragen.

Eine Anpassung betrifft ein Vorlageverlangen vor Beginn einer Außenprüfung und weist folgende Merkmale auf[1]:

  • Vorlageverlangen zusammen mit Versand der Prüfungsanordnung (bei Erstellung der Unterlagen mit einem Datenverarbeitungssystem Übertragungspflicht in maschinell auswertbarem Format)[2]
  • Anforderung von aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtigen Unterlagen
  • Angemessene Frist
  • Möglichkeit ("kann" – Ermessen der Finanzbehörde) für Vorlageverlangen

Bei Erfüllen des Vorlageverlangens erfolgt eine Mitteilung der beabsichtigten Prüfungsschwerpunkte durch die Außenprüfung.[3]

Hierdurch tritt eine Beschleunigung der Außenprüfung ein, weil auf der einen Seite die Finanzbehörde bereits vor dem ersten Auftreten beim zu prüfenden Steuerpflichtigen zu Prüfungsbeginn die Möglichkeit hat, sich mit dem Unternehmen und den Buchführungsdaten zu befassen und so schon erste Prüfungshandlungen vornehmen und Prüfungsschwerpunkte bilden kann. Auf der anderen Seite kann sich der Steuerpflichtige durch die mitgeteilten Prüfungsschwerpunkte schon vorbereiten und ggf. ergänzende Unterlagen vorbereiten. Hierdurch können dann Unterlagen schneller zur Verfügung gestellt werden.

Eine sachliche Einschränkung des Prüfungsumfangs tritt durch die Benennung der Prüfungsschwerpunkte nicht ein. Dementsprechend kann der Außenprüfer auch noch andere Sachverhalte als die schon im Vorfeld benannten Punkte prüfen.

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