Rz. 58

Es ist unglücklich, dass ein Teil der nicht abziehbaren Betriebsausgaben in dem Bereich "Steuerliche Gewinnermittlung" angegeben werden muss und andere dann in der Gewinn- und Verlustrechnung aufgeschlüsselt werden. Die "Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer einschl. anteilige Schuldzinsen" werden schließlich als ein "davon"-Ausweis zum "Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit" erfasst. Die Angaben zur Vergütung des Aufsichtsrats werden im Bereich der Anhangangaben vermerkt. Diese Verteilung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben über die diversen Felder der E-Bilanz überzeugt nicht. Die außerbilanziellen Korrekturen sollten als 2. Stufe der Gewinnermittlung abschließend im Bereich "Steuerliche Gewinnermittlung" erfasst werden. Dadurch, dass die Kerntaxonomie die Angaben nicht vollständig in diesem Abschnitt erfasst, sondern über diverse Bereiche verteilt, entwertet sie ihre "Systematik".

 

Rz. 59

Die Befreiung der Kapitalgesellschaften von Abschnitt "Steuerliche Gewinnermittlung" kann nur als Übergangslösung betrachtet werden. Wenn die steuerliche Gewinnermittlung durch die E-Bilanz vereinheitlicht werden soll, dürfen die Kapitalgesellschaften nicht mit dem Hinweis auf bestimmte Angaben in der Steuererklärung von der Angabe in der E-Bilanz befreit werden, da sonst die Vorteile[1] der standardisierten elektronischen Erfassung nicht erreicht werden. Konsequent wäre der umgekehrte Schritt. In der Steuererklärung müsste auf Angaben, die die Gewinnermittlung betreffen, verzichtet werden und die Gewinnermittlung wird abschließend in der E-Bilanz konzentriert.

 

Rz. 60

Noch besser wäre es wahrscheinlich, die E-Bilanz von außerbilanziellen Korrekturen zu entlasten und die außerbilanziellen Korrekturen vollständig in die elektronische Steuererklärung zu verlagern. In der jetzigen Form wirkt die E-Bilanz überfrachtet.[2] Die außerbilanziellen Korrekturen sind außerhalb der doppelten Buchführung auf der 2. Stufe der steuerlichen Gewinnermittlung zu berücksichtigen. In der E-Bilanz können außerbilanzielle Korrekturen nur durch eine tiefe Gliederungshierarchie, zahlreiche Davon-Angaben und nachrichtliche Ausweise erfasst werden. Es verbleiben die außerbilanziellen Korrekturen, die nicht in der doppelten Buchführung darstellbar sind, wie z. B. die Gewinnzuschläge nach § 6b Abs. 7 EStG. Für diese außerbilanziellen Korrekturen, die nicht als Unterkonto, Davon-Ausweis oder nachrichtliche Angabe erfasst werden können, bleibt eine steuerliche Gewinnermittlung neben der doppelten Buchführung unverzichtbar. Daher sollten die außerbilanziellen Korrekturen in einer standardisierten Anlage zur elektronischen Steuererklärung für alle Rechtsformen einheitlich erfasst werden.[3] Es überzeugt jedenfalls nicht für Kapitalgesellschaften auf der einen Seite und Einzelunternehmen sowie Personengesellschaften auf der anderen Seite, einen unterschiedlichen Weg einzuschlagen.

[1] Maschineller Abgleich der Steuererklärungen, eine effizientere Plausibilitätsprüfung, die Erhöhung der Kontrolldichte um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung.
[2] Vgl. Kressenbrock/Kirch, Stbg 2011, S. 258/261 f.
[3] So auch Kressenbrock/Kirch, Stbg 2011, S. 258/261.

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