Rz. 219

Dividenden (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG) und verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) werden beim Gesellschafter identisch behandelt. Bei natürlichen Personen ist 40 % der Ausschüttung einschließlich der Kapitalertragsteuer außerbilanziell zu kürzen, § 3 Nr. 40 Satz 1 d) i. V. m. Satz 2 EStG. Bei einer Körperschaft ist der gesamte Beteiligungsertrag einschließlich Kapitalertragsteuer grundsätzlich nach § 8b Abs. 1 KStG außerbilanziell zu kürzen. Nach § 8b Abs. 5 KStG sind allerdings 5 % der Dividende als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln. Es kommt also wirtschaftlich nur zu einer Freistellung i. H. v. 95 %. Verfügt die beteiligte Kapitalgesellschaft nicht über eine "Schachtelbeteiligung" i. S. d. § 8b Abs. 4 KStG i. d. F. d. JStG 2013, ist der Beteiligungsertrag voll steuerpflichtig. Für diese Portfolio-Beteiligung ist dann keine außerbilanzielle Korrektur vorzunehmen.

 

Rz. 220

Dividenden sind i. d. R. mit Kapitalertragsteuer belastet. Sowohl inländische als auch ausländische Kapitalertragsteuern sind eine nicht abziehbare Betriebsausgabe, § 12 Nr. 3 EStG, § 10 Nr. 2 KStG. Es kommt zu einer außerbilanziellen Hinzurechnung, wenn die Kapitalertragsteuer als Aufwand erfasst wurde. In diesem Zusammenhang sind grundsätzlich 3­Buchungen der Kapitalertragsteuer zu unterscheiden:

  • KapESt als Aufwand: "per Bank 750 und Steuer vom Einkommen 250 an Beteiligungserträge 1.000";
  • KapESt als Vorauszahlung auf die KSt/ESt: "per Bank 750 und Forderung gegen Finanzamt 250 an Beteiligungserträge 1.000" oder die
  • sog. doppelt verkürzte Buchung: "per Bank 750 an Beteiligungserträge 750".

Die doppelt verkürzte Buchung ist handelsrechtlich unzulässig, da sie gegen das Saldierungsverbot (§ 246 Abs. 2 HGB) verstößt. Soweit die Kapitalertragsteuer als Aufwand gebucht wurde, ist sie außerbilanziell hinzuzurechnen. Wurde sie als Vorauszahlung auf die KSt/ESt, also als Forderung gegen das Finanzamt erfasst, ist keine außerbilanzielle Hinzurechnung der KapESt vorzunehmen.

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