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Leistungsbeziehungen zwischen Angehörigen werden nur anerkannt, wenn sie zivilrechtlich wirksam, angemessen, also dem Fremdvergleich entsprechend, sind und tatsächlich durchgeführt werden. Vereinbart der Einzelunternehmer mit seiner Ehefrau, der das Betriebsgrundstück gehört, einen überhöhten Mietzins, um die Gewerbesteuer zu reduzieren, so würde der unangemessene Teil des Mietzinses steuerlich nicht anerkannt. Da die Fremdvergleichsprüfung nicht zu einer Korrektur in der Handels- bzw. Steuerbilanz führt, ist die Anpassung durch eine außerbilanzielle Korrektur vorzunehmen. Es ergibt sich eine korrespondierende Korrektur bei den Vermietungseinkünften der Ehefrau.

Ähnliches gilt für den auf eine stille Beteiligung entfallenden Gewinnanteil der Kinder am elterlichen Betrieb, wenn die Beteiligung durch eine Schenkung eingerichtet wurde.[1] Der Anteil der Kinder am Gewinn richtet sich nach dem zivilrechtlichen Vertrag und dieser Verteilung folgt die Handels- und Steuerbilanz. Das Versagen der Anerkennung bzw. die Anpassung der Gewinnzuweisung ist außerbilanziell nachzuvollziehen.

[1] Vgl. H 138a Abs. 5 EStR "Schenkweise eingeräumte stille Beteiligung" und BMF, Schreiben v. 1.12.1992, BStBl 1992 I S. 729, Tz. 12.

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