Bei einer vom Eigentümer genutzten Wohnung kommen Abschreibungen nicht infrage. Unter engen Voraussetzungen können Reparaturkosten z. B. nach einem Brand- oder Wasserschaden als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.[1] Voraussetzung ist u. a., dass die Schäden nicht durch die üblichen Versicherungen abgedeckt werden.

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