Werden dem Steuerpflichtigen seine Aufwendungen von dritter Seite erstattet, z. B. von einer Hausratversicherung, kann er den erstatteten Betrag mangels eigener Belastung nicht als außergewöhnliche Aufwendungen geltend machen. Das gilt nach Auffassung des BFH[1] auch dann, wenn ihm die Erstattung erst in einem späteren Jahr zufließt.

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