OFD Frankfurt, Verfügung v. 19.1.2011, S 2284 A - 46 - St 221

Die Aufwendungen für die behindertengerechte Umrüstung eines PKW gehören zu den Anschaffungskosten des PKW, da die Aufwendungen geleistet werden, um den PKW in einen für den behinderten Menschen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.

Kraftfahrzeugkosten behinderter Menschen können im Rahmen der Angemessenheit neben den Pauschbeträgen für behinderte Menschen nicht uneingeschränkt berücksichtigt werden. Sie sind – einschließlich der Anschaffungskosten des PKW – mit den Kilometerpauschbetrag von 0,30 EUR/km abgegolten, so dass Anschaffungskosten dem Grunde nach nicht zusätzlich als weitere außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten. Der Ansatz eines höheren Kilometerpauschbetrags – der die Aufwendungen für die behindertengerechte Umrüstung des PKW berücksichtigt – ist unangemessen und darf deshalb im Rahmen des § 33 EStG nicht gewährt werden, vgl. H 33.1 – 33.4 (Fahrtkosten behinderter Menschen).

Die behinderungsbedingten Umrüstungskosten können aber neben dem Kilometersatz von 0,30 EUR dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG berücksichtigt werden. Es handelt sich insoweit um behinderungsbedingten und damit außergewöhnlichen Aufwand. Die Umrüstungskosten sind in Fällen der vorliegenden Art unvermeidbar, weil die Automobilhersteller keine rollstuhlfahrergerechten PKW serienmäßig und ohne Aufpreis herstellen. Von daher handelt es sich nicht um einen unangemessenen Zusatzaufwand, der aufgrund des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG ausgeblendet werden müsste.

Entsprechend dem BFH-Urteil vom 22.10.2009, VI R 7/09 sind die aufgrund der Umrüstung des PKW's entstandenen Aufwendungen im Jahr des Abflusses in voller Höhe als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.

Übergangsregelung

In meiner Verfügung vom 13.11.2008, S 2284 A – 46 – St 216 hatte ich hinsichtlich des o.g. Sachverhalts eine Verteilung der behindertengerechten Umrüstungskosten auf die voraussichtliche (Rest-)Nutzungsdauer des PKW's angewiesen. Diese Auffassung ist aufgrund der BFH-Entscheidung vom 22.10.2009, VI R 7/09 überholt.

Sofern in Einzelfällen entsprechende Umrüstungskosten aufgrund meiner Verfügung vom 13.11.2008 auf die voraussichtliche (Rest-)Nutzungsdauer eines PKW's verteilt und dem entsprechend im Jahr des Abflusses nur anteilig als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind, kann hiernach aus Vertrauensschutzgründen mit Zustimmung des Steuerpflichtigen für die übrigen Jahre der (Rest-)Nutzungsdauer des PKW's weiterhin so verfahren werden.

 

Normenkette

EStG § 33

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