LfSt Bayern v. 28.5.2010, S 2284.1.1 - 2/6 St 32
(FinMin Bayern vom 2.10.2009, GZ 32 – S 2284 – 068 – 38 459/08)
Die Aufwendungen für die behindertengerechte Umrüstung eines PKW gehören zu den Anschaffungskosten des PKW, da die Aufwendungen geleistet werden, um den PKW in einen für den behinderten Menschen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.
Kraftfahrzeugkosten behinderter Menschen können im Rahmen der Angemessenheit neben den Pauschbeträgen für behinderte Menschen nicht uneingeschränkt berücksichtigt werden. Sie sind -einschließlich der Anschaffungskosten des PKW – mit den Kilometerpauschbetrag von 0,30 EUR/km abgegolten, so dass Anschaffungskosten dem Grunde nach nicht zusätzlich als weitere außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten. Der Ansatz eines höheren Kilometerpauschbetrags unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die behindertengerechten Umrüstung ist unangemessen und darf deshalb im Rahmen des § 33 EStG nicht gewährt werden, vgl. H 33.1 – 33.4 (Fahrtkosten behinderter Menschen).
Da es sich aber bei den Umrüstungskosten um für den behinderten Menschen unvermeidbare Aufwendungen handelt, können die Aufwendungen für die behindertengerechte Umrüstung eines PKW nach bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung im Wege der Verteilung auf die (Rest-) Nutzungsdauer des PKW neben den Fahrkosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Ein Sofortabzug der Umrüstungskosten ist dagegen nicht möglich.
Zusatz des Bayerischen Landesamts für Steuern:
An der bundeseinheitlich vertretenen Auffassung, dass die Aufwendungen für die behindertengerechte Umrüstung eines PKW im Wege der Verteilung auf die (Rest-) Nutzungsdauer des PKW neben den Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wird im Hinblick auf das zwischenzeitlich amtlich veröffentlichte BFH-Urteil vom 22.10.2009, VI R 7/09 (BStBl 2010 II S. 280 zu behinderungsbedingten Umbaumaßnahmen eines Hauses) nicht mehr festgehalten.
Entsprechend dem BFH-Urteil vom 22.10.2009 (a.a.O.) sind die aufgrund der Umrüstung des PKWs entstandenen Aufwendungen grundsätzlich im Jahr des Abflusses in voller Höhe neben den Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
Eine Verteilung der Aufwendungen auf mehrere Jahre kommt nach dem BFH-Urteil vom 22.10.2009 allenfalls im Wege einer abweichenden Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO in Betracht, wenn ein zu geringer Gesamtbetrag der Einkünfte dem vollen Abzug der Aufwendungen entgegensteht.
Sofern in Einzelfällen entsprechende Umrüstungskosten aufgrund der bisherigen Verwaltungsauffassung auf die voraussichtliche (Rest-)Nutzungsdauer eines PKWs verteilt und dementsprechend im Jahr des Abflusses nur anteilig als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind, kann hiernach aus Vertrauensschutzgründen mit Zustimmung des Steuerpflichtigen für die übrigen Jahre der (Rest-) Nutzungsdauer des PKWs weiterhin verfahren werden.
Normenkette
EStG § 33