Behindertengerechter Gartenumbau zählt nicht als außergewöhnliche Belastung
Der Aufenthalt und die Arbeit im eigenen Garten bedeuten für viele Menschen Entspannung und Lebensfreude. Umso schlimmer ist es für sie, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist. Da ist es verständlich, wenn in einem solchen Fall einiges investiert wird, um die Lieblingsbeschäftigung weiter ausführen zu können. Genauso nachvollziehbar ist im Anschluss auch die Frage, ob diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen die Einkommensteuer mindern könnten. Schließlich ist dies bei einem behindertengerechten Umbau von Haus oder Wohnung in der Regel der Fall.
Rollstuhlgerechte Umbauten im Garten
Diese Überlegungen stellte auch ein Ehepaar an, das den Garten seines Einfamilienhauses rollstuhlgerecht umgestalten ließ (Vgl. BFH Urteil vom 26.10.2022 - VI R 25/20). Dabei wurde eine Fläche von 18 m² gepflastert. Zudem wurden Hochbeete angelegt. Beides war notwendig geworden, damit die Ehefrau weiterhin ihre Beete bearbeiten und die Pflanzen darin hegen konnte. Die Kosten für diesen Ausbau beliefen sich auf 7.000 EUR.
In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Eheleute diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend. Trotz des nachgewiesenen Grads der Behinderung von 70 und der Merkzeichen G und aG erkannte das zuständige Finanzamt die Ausgaben nicht an. Auch die anschließende Klage vor dem Finanzgericht Münster brachte in dieser Sache keinen Erfolg. Die Richter berücksichtigten lediglich 20 % der angefallenen Lohnkosten von insgesamt 6.000 EUR als steuerbegünstigte Handwerkerleistung. Diesen Punkt hatten die Kläger in ihrer Sache hilfsweise mit angeführt.
Anforderungen an außergewöhnliche Belastungen
Der Meinung der Vorinstanz schloss sich in der Revision auch der Bundesfinanzhof (BFH) an. Ihre Entscheidung begründeten die Richter damit, dass die Ausgaben nicht wegen der Krankheit der Ehefrau, sondern wegen der von ihr gewünschten Freizeitbeschäftigung notwendig geworden waren. Dies bedeutet jedoch, dass die Kosten nicht zwangsläufig anfallen mussten. Um Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen zu können, muss es sich aber um zwangsläufig entstandene Mehrausgaben für den existenznotwendigen Grundbedarf handeln.
Zwangsläufig ist in diesem Fall so zu verstehen, dass ein Steuerpflichtiger sich nicht frei entscheiden kann, ob er diese Ausgaben tätigen will. Das heißt, es muss einen zwingenden Grund für Aufwendungen geben, denen sich der Betroffene nicht entziehen kann. Der freie Wille, wie hier zur Umgestaltung des Gartens, darf in diesem Fall nicht maßgeblich für eine Entscheidung sein. Anders wäre die Situation dagegen, wenn ein Umbau erfolgen müsste, um eine Wohnung oder das Haus für die gesundheitliche Beeinträchtigte nutzbar zu machen. Das Gleiche würde gelten, wenn Maßnahmen weitere Gefahren für die Gesundheit beseitigen würden.
Praxis-Tipp: Wissenswertes zu außergewöhnlichen Belastungen
Die Einkommensteuer unterscheidet 2 Arten von außergewöhnlichen Belastungen: die allgemeinen und die besonderen.
Zu den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen gehören
- Krankheitskosten,
- Aufwendungen für Hilfsmittel wie Brillen oder Zahnersatz und
- Kosten für eine Bestattung.
Zu den besonderen außergewöhnlichen Belastungen zählen
- Unterstützungsleistungen für bedürftige Personen oder
- Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene.
Während die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen einzeln vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden müssen, sind die besonderen vom Gesetzgeber definiert und in ihrer Höhe festgelegt.
Ausgaben, die in den Bereich der allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen fallen, mindern die Einkommensteuer dagegen nur, wenn sie die persönlich zumutbare Belastung überschreiten. Diese richtet sich nach
- der Höhe des Einkommens,
- dem Familienstand und
- der Anzahl der Kinder.
Zu empfehlen ist daher in jedem Fall, Belege über das Jahr zu sammeln und Aufwendungen evtl. gezielt zu planen. Sind z. B. in einem Jahr bereits besonders viele Krankheitskosten oder Ausgaben für Heil- und Hilfsmittel angefallen, kann es sich lohnen, eine für den Anfang des Folgejahres geplante Maßnahme noch in den Dezember vorzuziehen.
Nachweisen müssen Steuerpflichtige dabei, dass die Aufwendungen ihnen zwangsweise entstanden sind. Als Beleg dient z. B. die Verordnung des Arztes oder in einigen Fällen bei Hilfsmitteln ein amtsärztliches Gutachten. Liegt dieser Nachweis einmal vor, ist er bei Folgeanschaffungen nicht mehr nötig. Berücksichtigt werden dann bei der Einkommensteuer immer nur die nicht von der Krankenversicherung erstatteten Kosten.
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