Beerdigungskosten belasten zunächst das durch Erbfall übergegangene Vermögen. Daher scheidet ein Abzug der Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung insoweit aus, als diese Kosten aus dem Nachlass, z. B. aus Sterbegeldern oder aus auf den Todesfall abgeschlossenen Versicherungen, erbracht werden können. Es reicht auch aus, dass die Beerdigungskosten aus sonstigen dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossenen Vorteilen bestritten werden können. So sind z. B. Leistungen aus einer Kapitallebensversicherung auch dann anrechenbar, wenn sie außerhalb des Nachlasses zugeflossen sind. Auch bei der ESt-Zusammenveranlagung von Erbe und Erblasser, also z. B. beim Tod eines der zusammenveranlagten Ehegatten, sind Aufwendungen, die für den Erblasser außergewöhnliche Belastungen dargestellt hätten, jedoch erst in der Person des Erben entstehen, von diesem aus dem Nachlass zu begleichen und nicht abziehbar.
Der Bezug von steuerpflichtigem Sterbegeld schließt allerdings die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nicht aus.
Ist der Nachlass überschuldet, ist die Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen i. d. R. zu verneinen, weil der Erbe die Möglichkeit hat, den Verbindlichkeiten durch Ausschlagung der Erbschaft auszuweichen. Ausnahmsweise kann eine Rechtspflicht bestehen, Bestattungskosten eines verstorbenen Unterhaltsberechtigten, z. B. der Ehefrau, zu tragen. Diese Rechtspflicht umfasst nur die eigentlichen Bestattungskosten.
Eine sittliche Verpflichtung zum Tragen der Beerdigungskosten liegt vor, wenn das Unterlassen der Aufwendungen Sanktionen im sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene zur Folge hätte. Das ist bei der Bestattung eines nahen Angehörigen regelmäßig der Fall. Eine sittliche Pflicht kann insbesondere vorliegen, wenn der Sohn der Erblasserin als Alleinerbe Nachlassverbindlichkeiten erfüllt, die aus existenziellen Bedürfnissen der in Armut verstorbenen Mutter unmittelbar vor oder im Zusammenhang mit deren Tod entstehen. Hier kommen Kosten für Miete, Strom, Gas, Telefon, die Aufwendungen für die Räumung und Reinigung der Wohnung, nicht jedoch etwaige Rückzahlungen auf Renten und Pensionen in Betracht.
Soweit ausnahmsweise eine sittliche Verpflichtung zur Übernahme der Beerdigungskosten besteht, sind die Kosten in angemessener Höhe (bis zu 7.500 EUR) für Sarg, Totenwäsche, Trauerdrucksachen, amtliche Gebühren, Überführung, Aufbahrung, Blumenschmuck, Erwerb einer Grabstätte, eines Grabsteins und Überführung der Urne berücksichtigungsfähig. Nicht abziehbar sind dagegen nur mittelbar mit der eigentlichen Bestattung zusammenhängende Aufwendungen wie Kosten für die Bewirtung von Trauergästen, für Trauerkleidung oder Fahrtkosten zur Beerdigung, auch wenn die Entfernung übermäßig weit ist.
In einem Übergabevertrag übernommene Beerdigungskosten sind beim Übernehmer keine außergewöhnliche Belastung. Ebenso nicht Beerdigungskosten, wenn der Steuerpflichtige als Nichterbe im Wege der Vorschenkung ein Grundstück erhalten hat.