Blinde erhalten zur Abgeltung ihrer durch die Blindheit veranlassten Aufwendungen einen erhöhten steuerfreien Pauschbetrag von 7.400 EUR[1] jährlich.[2] Die Aufwendungen für einen Blindencomputer mit Vorlesefunktion wurden anerkannt, da sie als einmalige Kosten nicht vom Pauschbetrag erfasst werden.[3] Wird der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag des § 33b EStG (7.400 EUR) in Anspruch genommen, sind damit auch die Kosten eines Blindenhundes abgegolten.[4]

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