Aufwendungen für Diätverpflegung und Diätgetränke: nein, auch wenn die Diät ärztlich verordnet ist und an die Stelle medikamentöser Behandlung tritt.[1] Dies gilt auch für die durch Zöliakie veranlassten Diätkosten[2]. § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG schließt den Abzug von Diätkosten ausdrücklich aus. Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.[3] Auch die Aufwendungen für "Essen auf Rädern" sind nicht abhziehbar.[4] Wegen einer Krankheit verordnete Arzneimittel sind aber zu berücksichtigen, auch wenn der Erkrankte eine Diät einhalten muss. Nicht anerkannt sind Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel.[5]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge