Aufwendungen des nicht sorgeberechtigten Elternteils für die Kontaktpflege zum Kind: nein. Das gilt auch bei weiten Entfernungen. Die Kosten sind durch den Kinderleistungsausgleich abgegolten.[1] Die Kosten sind auch dann nicht abziehbar, wenn der eine Elternteil die Kinder gegen den Willen des anderen Elternteils in das Ausland mitgenommen hat.[2] Die Aufwendungen von Großeltern für Besuche ihres im Ausland lebenden Enkelkindes sind mit dem Grundfreibetrag abgegolten.[3] Kosten für Fahrten, um nahe Angehörige zu besuchen, sind bei typisierender Betrachtung ebenfalls grundsätzlich abgegolten.[4] Ausnahmen gelten für Fahrten zum Besuch eines Angehörigen ausschließlich zum Zweck der Heilung oder Linderung einer Krankheit (s. "Besuchsfahrten").

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