Nach der früheren Rechtsprechung waren mit einem Darlehen bestrittene Aufwendungen, die ihrer Art nach eine außergewöhnliche Belastung darstellen, erst im Jahr der Tilgung des Darlehens zu berücksichtigen. Nach Auffassung der Verwaltung[1] ist auch bei kreditfinanzierten Aufwendungen der Abzug in dem Jahr abzusetzen, in dem die Aufwendungen tatsächlich geleistet wurden.[2] Entscheidend ist somit die Zwangsläufigkeit des die Schuldaufnahme veranlassenden Ereignisses. Die Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird bereits in dem Jahr berücksichtigt, in dem die Aufwendungen abgeflossen sind. Die Darlehensrückzahlung wird nicht steuermindernd berücksichtigt.[3]

Die Erfüllung von gegen den geistig behinderten Sohn gerichteten Schadensersatzansprüchen durch die Eltern soll für diese auch dann nicht zwangsläufig sein, wenn dadurch die Einstellung des Strafverfahrens erreicht wird.[4]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge