Studiengebühren sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.[1] Kosten der Erstausbildung sind Sonderausgaben, Weiterbildungs-/Fortbildungskosten können Betriebsausgaben/Werbungskosten sein.[2] Unterstützungsleistungen an Geschwister zum Zweck oder wegen des Studiums sind mangels Zwangsläufigkeit keine außergewöhnliche Belastung.[3]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen