Volljährige Kinder haben vor der Inanspruchnahme der Eltern den Stamm ihres Vermögens einzusetzen. Die Verwertung einer Unfallversicherung kann jedoch unzumutbar sein, wenn das ansonsten vermögenslose und einkommenslose Kind darauf für seinen weiteren Unterhalt und seine Altersvorsorge angewiesen ist.[1]

Bei bestehender Ehe sind Unterhaltsaufwendungen nicht zu berücksichtigen, da sie abschließend durch das Ehegatten-Splitting abgegolten werden. Eine Ausnahme wird anerkannt[2], wenn der unterstützte Ehegatte aufgrund außergewöhnlicher Umstände – Krankheit oder Behinderung – zwangsläufig einen höheren Grundbedarf aufweist als im Grundfreibetrag berücksichtigt ist.[3]

Unterhaltszahlungen an Geschwister können nach § 33 EStG abziehbar sein, wenn aufgrund einer akuten Notlage eine unabwendbare moralische Verpflichtung besteht. Diese kann bei Geschwistern bejaht werden, die wegen Kriegszustands nicht in ihr Heimatland zurückkehren können.[4]

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