Zusammenfassung
Außergewöhnliche Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen infolge außergewöhnlicher Umstände über den regelmäßigen Lebensbedarf hinaus entstehen, werden auf Antrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Sie müssen zwangsläufig erwachsen sein und die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigen (§ 33 EStG).
Die Begriffe "Belastung", "außergewöhnlich", "zwangsläufig", "notwendig" und "angemessen" lassen naturgemäß unterschiedliche Wertungen zu. § 33 EStG ist jedoch – entgegen verbreiteter Meinung – keineswegs eine unbestimmte Generalklausel. In der langjährigen Rechtsprechung wurden hinreichend konturierte Abgrenzungsmerkmale entwickelt, die die Regelung handhabbar machen. Gleichwohl hat sich auf dem Gebiet der außergewöhnlichen Belastungen in Praxis und Rechtsprechung eine nur noch schwer übersehbare Kasuistik entwickelt, die nicht immer frei von Widersprüchen ist.
- Grundnorm ist § 33 EStG.
- §§ 33a, 33b EStG enthalten typisierend Sonderregelungen für bestimmte häufig vorkommende Fälle.
- In den EStR bzw. EStH finden sich detaillierte Einzelfallregelungen.
- Zu Sonderfällen sind zahlreiche BMF-Schreiben ergangen.
- §§ 64, 65 EStDV regeln den Nachweis für Krankheitskosten und Behinderungen.
Abbruchkosten
Diese gehören i. d. R. zu den Herstellungskosten des errichteten Neubaus. Sie entstehen weder zwangsläufig noch sind sie außergewöhnlich. Durch Krankheit oder Behinderung bedingte Mehrkosten für den Umbau oder Neubau eines Wohngebäudes sind in den Grenzen der Angemessenheit und Notwendigkeit – einschließlich evtl. Abbruchkosten – zu berücksichtigen, s. "Baumaßnahmen".
Abgekürzter Zahlungsweg
Bei außergewöhnlichen Belastungen erkennt die Verwaltung die Zahlung eines Dritten im Interesse des Steuerpflichtigen – anders als bei Werbungskosten – auch unter dem Gesichtspunkt der Abkürzung des Vertragswegs nicht an.
Abfindungen
Abfindungen im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung (Erbauseinandersetzung) oder zur Ablösung des Versorgungsausgleichs nach Ehescheidung mangels Zwangsläufigkeit: nein. Diese Fälle werden vom Normgehalt des § 33 EStG nicht erfasst. Bei einer kapitalisierten Unterhaltsabfindung ist nur der Betrag abziehbar, der dem Unterhaltsbedarf nach § 33a Abs. 1 EStG im Jahr der Einmalzahlung entspricht. Der übersteigende Betrag ist auch in den Folgejahren nicht abziehbar.
Abgaben
Steuern und Abgaben mangels Außergewöhnlichkeit: nein. Doppelt gezahlte Einkommensteuer (z. B. wegen Insolvenz des Steuerberaters) kann im Einzelfall als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein.
Abstandszahlungen
S. "Abfindungen"; s. "Baukostenzuschuss".
Abwehrkosten
Aufwendungen zur Verhinderung drohender Vermögensschäden sind unter engen Voraussetzungen jedenfalls dann abziehbar, wenn dem Steuerpflichtigen tatsächlich finanzielle Aufwendungen erwachsen sind. Voraussetzung ist, dass es sich um Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände, z. B. Wohnung, Hausrat, Kleidung, handelt. Der Verlust darf nicht selbst verschuldet und muss durch ein unabwendbares Ereignis eingetreten sein. Der Steuerpflichtige muss die ihm zumutbaren Schutzmaßnahmen (auch Versicherungsschutz) ergriffen haben. Der Höhe nach sind nur die notwendigen angemessenen Aufwendungen abziehbar, und zwar nur insoweit, als kein Ersatzanspruch besteht.
Nach der Anfügung des Satzes 4 an § 33 Abs. 2 EStG ab 2013 sind – entgegen der dadurch überholten Rechtsprechung des BFH zu den Zivilprozesskosten – Prozesskosten nur noch abziehbar, wenn die Aufwendungen zur Sicherung der Existenzgrundlage oder der lebensnotwendigen Bedürfnisse erforderlich sind.
Abziehbar sind Aufwendungen zur Abwehr einer persönlichen Bedrohung, Aufwendungen zur Abwehr ungerechtfertigter ehrenrühriger Angriffe oder einer Strafverfolgung; weitere Einzelheiten s. "Prozesskosten".
Adoption
Aufwendungen anlässlich der Adoption eines Kindes, z. B. Vermittlungskosten, Reise- und Aufenthaltsaufwendungen, Anwalts- und Notarhonorare wurden bisher mangels Zwangsläufigkeit nicht anerkannt – auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Krankheitskosten.