2.1 Aufwendungen
Dem Steuerpflichtigen müssen Aufwendungen, d. h. bewusste und gewollte Vermögensverwendungen (Geldausgaben, Sachwerte) entstehen. Der Begriff "Aufwendungen" hat im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen den gleichen Inhalt wie bei den Werbungskosten und Sonderausgaben. Als Aufwendungen werden allgemein alle beim Steuerpflichtigen abfließenden Güter angesehen, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die aufgrund einer Willensentscheidung erbracht werden; auch die Abgabe von Sachwerten. Hierunter können auch Aufwendungen aufgrund äußeren Zwangs, z. B. die anlässlich einer Erpressung hingegebenen Lösegeldzahlungen, fallen. Denn es handelt sich um willentlich erbrachte Vermögensopfer. Selbst erbrachte Arbeitsleistungen (z. B. Pflege) sind dagegen keine finanziellen Aufwendungen und daher nicht nach § 33 EStG zu berücksichtigen.
Aufwendungen für Vermögensschäden dürfen allerdings nur unter folgenden (strengen) Voraussetzungen berücksichtigt werden:
- Sie müssen einen existenziell notwendigen Gegenstand betreffen, z. B. Wohnung – auch selbst bewohntes Haus –, Hausrat, Kleidung;
- der Verlust muss durch ein unabwendbares Ereignis eingetreten sein, z. B. Brand, Hochwasser, Vertreibung, Diebstahl, oder es muss von dem Gegenstand eine Gesundheitsgefährdung ausgegangen sein, die beseitigt werden muss und die nicht auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen oder seines Mieters bzw. auf einen Baumangel zurückzuführen ist, z. B. bei Schimmelpilzbildung;
- es müssen tatsächlich finanzielle Aufwendungen entstanden sein; bloßer Schadenseintritt reicht nicht aus;
- die Aufwendungen müssen ihrer Höhe nach notwendig und angemessen sein und werden nur berücksichtigt, soweit sie den früheren Wert nicht übersteigen;
- nur der endgültig verlorene Aufwand wird berücksichtigt, ein nach Schadeneintritt etwa noch vorhandener Restwert wird abgezogen;
- der Steuerpflichtige darf den Schaden nicht verschuldet haben;
- realisierbare Ersatzansprüche dürfen nicht bestehen;
- ein Abzug scheidet aus, wenn der Steuerpflichtige zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen oder eine übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat. In Verwaltungsregelungen wird von diesem Erfordernis gelegentlich abgesehen, z. B. wegen schwerer Unwetterfolgen. Jedoch liegt keine außergewöhnliche Belastung vor durch nachträgliche Isolierungsmaßnahmen am Kellermauerwerk bei Grundwasseranstieg;
- das schädigende Ereignis darf nicht länger als 3 Jahre zurückliegen.
Wildtierschäden sind nicht außergewöhnlich und daher nicht zu berücksichtigen. Da nicht außergewöhnlich, sind auch Aufwendungen zur Beseitigung von alters- und abnutzungsbedingten Schäden am Wohneigentum keine außergewöhnliche Belastung.
2.2 Belastung
§ 33 EStG setzt eine Belastung des Steuerpflichtigen aufgrund außergewöhnlicher und dem Grunde nach zwangsläufiger Aufwendungen voraus. Belastet ist der Steuerpflichtige, wenn er die Aufwendungen endgültig selbst zu tragen hat. Eine Belastung besteht daher insoweit nicht, als die Aufwendungen von dritter Seite erstattet werden. Ersatzleistungen – auch diejenigen in späteren Jahren – mindern die Belastung bereits im Jahr der Verausgabung der Aufwendungen. Die Ersatzleistung und der Aufwand müssen auf demselben Ereignis beruhen. Eine zu erwartende Erstattung muss notfalls im Schätzungswege berücksichtigt werden. Allerdings sind steuerpflichtige Ersatzleistungen nicht gegenzurechnen.
Krankheitskosten – Erstattung von Aufwendungen
Ein Steuerpflichtiger erhält wegen der ihm entstandenen Krankheitskosten steuerfreie Beihilfen von seinem Arbeitgeber und Erstattungen der Krankenkasse. In Höhe der Ersatzleistungen ist der Steuerpflichtige durch die Krankheitskosten nicht selbst endgültig belastet. Entsprechendes gilt für die Leistungen aus einer Kranken...