FinMin Niedersachsen, Erlaß v. 15.8.2007, S 2291 - 21 - 312

Bezug: Erlass vom 16.3.1957, S 2194 – 253 – 31 1
  Bericht der OFD Hannover vom 15.2.2006, S 2291 – 3 – StO 27

Die Anwendung der ermäßigten Steuersätze nach § 34b EStG setzt u.a. voraus, dass aufgrund eines amtlich anerkannten Betriebsgutachtens oder durch ein Betriebswerk, periodisch für 10 Jahre ein Nutzungssatz festgesetzt wird (§ 34b Abs. 4 Nr. 1 EStG). Ein Betriebsgutachten ist amtlich anerkannt, wenn die Anerkennung von einer Behörde oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts des Landes, in dem der forstwirtschaftliche Betrieb belegen ist, ausgesprochen wird. Die Länder bestimmen, welche Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts diese Anerkennung auszusprechen haben. (§ 68 Abs. 3 EStDV).

Aufgrund des § 1 Nr. 29a der Verordnung zur Übertragung von staatlichen Aufgaben auf die Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 20.12.2004 (Nds. GVBl S. 621), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.6.2007 (Nds. GVBl S. 236) erfolgt die amtliche Anerkennung der Betriebsgutachten für Privatwald einschließlich Genossenschaftswald, die nicht durch die Anstalt Niedersächsische Landesforsten im Rahmen eines Betreuungsauftrags erstellt werden, durch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Johannssenstraße 10, 30159 Hannover.

Erfolgt die fachkundige Bewirtschaftung von Genossenschaftswald durch die Anstalt Niedersächsische Landesforsten, so obliegt ihr auch die amtliche Anerkennung von Betriebsgutachten im Sinne von § 34b Abs. 4 Nr. 1 EStG (vgl. Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz an die Anstalt Niedersächsische Landesforsten vom 10.4.2007, 405/406-05111-131 (N)).

Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten. Der Bezugserlass wird aufgehoben.

 

Normenkette

EStG § 34 b;

EStDV § 68 Abs. 3

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