OFD Rheinland, Verfügung v. 6.6.2011, Kurzinformation ESt Nr. 26/2011
Bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 1998 unterlagen außerordentliche Einkünfte, wie beispielsweise Veräußerungsgewinne oder Entlassungsentschädigungen, nach § 34 EStG dem halben Steuersatz. Diese Art der Steuerermäßigung wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (rückwirkend) ab dem 1.1.1999 durch die sogenannte Fünftel-Methode ersetzt. Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2001 wurde der halbe Steuersatz für Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen durch das Steuersenkungsergänzungsgesetz (StSenkErgG) vom 19.12.2000, BStBl 2001 I S. 25, in modifizierter Form wieder eingeführt.
Mit Beschluss vom 7.7.2010, 2 BvL 1/03/2 BvL 57/06/2 BvL 58/06 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der rückwirkende Wegfall des halben Steuersatzes in Bezug auf Entlassungsentschädigungen bei bestimmten Fallkonstellationen nicht mit den Grundsätzen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes vereinbar war. Ich verweise insoweit auf die Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 054/2010.
Nach auf Bundesebene abgestimmter Auffassung sind die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts-Beschlusses, dessen (unmittelbare) Gesetzeskraft (vgl. § 31 Abs. 2 BVerfGG) sich ausdrücklich nur auf die Fallgestaltung der einem Arbeitnehmer gewährten Entlassungsentschädigung beschränkte, entsprechend auch auf Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Abs. 1, 16 und 18 Abs. 3 EStG anzuwenden.
Die auf im Jahr 1999 erzielte Veräußerungsgewinne im Sinne dieser Vorschriften entfallende Steuer ist damit nicht nach der Fünftel-Regelung, sondern nach dem halben durchschnittlichen Steuersatz zu berechnen, wenn:
- entweder die Veräußerung des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils vor dem 9.11.1998 verbindlich vereinbart und das wirtschaftliche Eigentum im Jahr 1999 übertragen
- oder das wirtschaftliche Eigentum – unabhängig vom Zeitpunkt der Vereinbarung – bereits vor dem 1.4.1999 übertragen wurde
Bezüglich der Bearbeitung dieser Fälle im maschinellen Verfahren gelten die Ausführungen in der Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 054/2010 sinngemäß.
Ergänzend weise ich darauf hin, dass auf in den Jahren 1999 und 2000 erzielte Veräußerungsgewinne, die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, zwingend die Fünftel-Regelung anzuwenden ist. Der Umstand, dass aufgrund des StSenkErgG für diese Form der außerordentlichen Einkünfte seit dem Veranlagungszeitraum 2001 unter bestimmten Voraussetzungen wieder der halbe Steuersatz zu gewähren ist, steht dem nicht entgegen (vgl. insoweit zuletzt Urteil des BFH vom 9.3.2010, VIII R 109/03).
Normenkette
EStG § 14
EStG § 14a Abs. 1
EStG § 16
EStG § 18 Abs. 3;
EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 34