Eine außergewöhnliche technische Abnutzung liegt vor, wenn durch ungeplante Umstände ein gegenüber der gewöhnlichen Abnutzung erhöhter Substanzverbrauch eines abnutzbaren Wirtschaftsguts eingetreten ist. Das ist der Fall bei Beschädigung oder Zerstörung.[1] Eine außergewöhnliche technische Abnutzung eines Wirtschaftsguts ist z. B. gegeben, wenn dieses durch einen Brand teilweise zerstört worden ist.[2]

[1] U.a. FG Münster, Urteil v. 24.6.2020, 1 K 609/19 F.

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