BMF, Schreiben vom 1.7.1991, IV B 4 - S 0183 - 16/91/IV B 7 - S 2730 - 16/91/IV B 7, BStBl 1991 I S. 744

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die vorübergehende Unterbringung von Aus- und Übersiedlern sowie Asylbewerbern und Obdachlosen, wenn die Entgelte dafür aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, folgende Billigkeitsregelungen:

a) Vorübergehende Unterbringung in Einrichtungen steuerbegünstigter Körperschaften, die ausschließlich dem satzungsmäßigen Zweck der Körperschaft dienen (einschl. Zweckbetriebe und Vermögensverwaltung)

Der Vorgang ist als Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO zu behandeln. Finden auf Leistungen dieser Einrichtungen besondere steuerliche Vorschriften Anwendung (z.B. Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nrn. 18, 23 oder 24 UStG und Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG), werden sie auch auf die Leistungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden Unterbringung von Aus- und Übersiedlern sowie Asylbewerbern und Obdachlosen angewendet.

b) Unterbringung in zum Hoheitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehörenden Einrichtungen

Die Entgelte sind ohne Prüfung, ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt, dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen. Bei Unterbringung in Einrichtungen eines Betriebs gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts richtet sich die steuerliche Behandlung grundsätzlich nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften. Bei Anerkennung der Gemeinnützigkeit sind die Ausführungen unter Buchst. a) zu beachten.

c) Vorübergehende Unterbringung in Wohnungen von Vermietungsgenossenschaften sowie -vereinen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG

Der Vermietungsgenossenschaft ist die Steuerbefreiung aus Billigkeitsgründen auch zu gewähren, wenn juristische Personen des öffentlichen Rechts für die Aus- und Übersiedler sowie Asylbewerber und Obdachlose Genossenschaftsanteile erwerben und halten und den Miet- oder Nutzungsvertrag mit der Genossenschaft abschließen. In den Fällen der Einweisung nach den Ordnungsbehördengesetzen der Länder steht dem Abschluß eines Miet- oder Nutzungsvertrages die Einweisungsverfügung gleich.

Entsprechendes gilt für Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG.

Die vorstehenden Billigkeitsregelungen sind bis zum 31. Dezember 1992 befristet.

Dieses Schreiben tritt an die Stelle der BMF-Schreiben vom 19.12.1989 (IV B 4 - S 0183 - 12/89), vom 18.4.1990 (IV B 7 - S 2706 - 9/90) und vom 3.9.1990 (IV B 7 - S 2730 - 31/90).

 

Normenkette

§ 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG

 

Fundstellen

BStBl I, 1991, 744

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